§ 30 DesignG. Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren

Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG) vom 12. März 2004
[24. Februar 2014][1. Januar 2014]
§ 30. Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren § 30. Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren
(1) Das Recht an einem eingetragenen Design kann (1) Das Recht an einem eingetragenen Design kann
1. Gegenstand eines dinglichen Rechts sein, insbesondere verpfändet werden, oder 1. Gegenstand eines dinglichen Rechts sein, insbesondere verpfändet werden, oder
2. Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sein. 2. Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sein.
(2) Die in Absatz 1 N[ummer] 1 genannten Rechte oder die in Absatz 1 N[ummer] 2 genannten Maßnahmen werden auf Antrag eines Gläubigers oder eines anderen Berechtigten in das Register eingetragen, wenn sie dem Deutschen Patent- und Markenamt nachgewiesen werden. (2) Die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Rechte oder die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Maßnahmen werden auf Antrag eines Gläubigers oder eines anderen Berechtigten in das Register eingetragen, wenn sie dem Deutschen Patent- und Markenamt nachgewiesen werden.
(3) [1] Wird das Recht an einem eingetragenen Design durch ein Insolvenzverfahren erfasst, so wird das auf Antrag des Insolvenzverwalters oder auf Ersuchen des Insolvenzgerichts in das Register eingetragen. [2] Für den Fall der Mitinhaberschaft an einem eingetragenen Design findet Satz 1 auf den Anteil des Mitinhabers entsprechende Anwendung. [3] Im Fall der Eigenverwaltung (§ 270 der Insolvenzordnung) tritt der Sachwalter an die Stelle des Insolvenzverwalters. (3) [1] Wird das Recht an einem eingetragenen Design durch ein Insolvenzverfahren erfasst, so wird das auf Antrag des Insolvenzverwalters oder auf Ersuchen des Insolvenzgerichts in das Register eingetragen. [2] Für den Fall der Mitinhaberschaft an einem eingetragenen Design findet Satz 1 auf den Anteil des Mitinhabers entsprechende Anwendung. [3] Im Fall der Eigenverwaltung (§ 270 der Insolvenzordnung) tritt der Sachwalter an die Stelle des Insolvenzverwalters.
[1. Januar 2014–24. Februar 2014]
1§ 30. Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren.
2(1) Das Recht an einem eingetragenen Design kann
  • 1. Gegenstand eines dinglichen Rechts sein, insbesondere verpfändet werden, oder
  • 2. Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sein.
(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Rechte oder die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Maßnahmen werden auf Antrag eines Gläubigers oder eines anderen Berechtigten in das Register eingetragen, wenn sie dem Deutschen Patent- und Markenamt nachgewiesen werden.
(3) 3[1] Wird das Recht an einem eingetragenen Design durch ein Insolvenzverfahren erfasst, so wird das auf Antrag des Insolvenzverwalters oder auf Ersuchen des Insolvenzgerichts in das Register eingetragen. 4[2] Für den Fall der Mitinhaberschaft an einem eingetragenen Design findet Satz 1 auf den Anteil des Mitinhabers entsprechende Anwendung. [3] Im Fall der Eigenverwaltung (§ 270 der Insolvenzordnung) tritt der Sachwalter an die Stelle des Insolvenzverwalters.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 2004: Artt. 1, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 2004, Artt. 1 Nr. 1, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
2. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 33, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
3. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 33, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
4. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 33, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.

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