§ 30 DesignG. Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren
Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG) vom 12. März 2004
[24. Februar 2014] | [1. Januar 2014] |
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§ 30. Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren | § 30. Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren |
(1) Das Recht an einem eingetragenen Design kann | (1) Das Recht an einem eingetragenen Design kann |
1. Gegenstand eines dinglichen Rechts sein, insbesondere verpfändet werden, oder | 1. Gegenstand eines dinglichen Rechts sein, insbesondere verpfändet werden, oder |
2. Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sein. | 2. Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sein. |
(2) Die in Absatz 1 N[ummer] 1 genannten Rechte oder die in Absatz 1 N[ummer] 2 genannten Maßnahmen werden auf Antrag eines Gläubigers oder eines anderen Berechtigten in das Register eingetragen, wenn sie dem Deutschen Patent- und Markenamt nachgewiesen werden. | (2) Die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Rechte oder die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Maßnahmen werden auf Antrag eines Gläubigers oder eines anderen Berechtigten in das Register eingetragen, wenn sie dem Deutschen Patent- und Markenamt nachgewiesen werden. |
(3) [1] Wird das Recht an einem eingetragenen Design durch ein Insolvenzverfahren erfasst, so wird das auf Antrag des Insolvenzverwalters oder auf Ersuchen des Insolvenzgerichts in das Register eingetragen. [2] Für den Fall der Mitinhaberschaft an einem eingetragenen Design findet Satz 1 auf den Anteil des Mitinhabers entsprechende Anwendung. [3] Im Fall der Eigenverwaltung (§ 270 der Insolvenzordnung) tritt der Sachwalter an die Stelle des Insolvenzverwalters. | (3) [1] Wird das Recht an einem eingetragenen Design durch ein Insolvenzverfahren erfasst, so wird das auf Antrag des Insolvenzverwalters oder auf Ersuchen des Insolvenzgerichts in das Register eingetragen. [2] Für den Fall der Mitinhaberschaft an einem eingetragenen Design findet Satz 1 auf den Anteil des Mitinhabers entsprechende Anwendung. [3] Im Fall der Eigenverwaltung (§ 270 der Insolvenzordnung) tritt der Sachwalter an die Stelle des Insolvenzverwalters. |
[1. Januar 2014–24. Februar 2014]
1§ 30. Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren.
2(1) Das Recht an einem eingetragenen Design kann
- 1. Gegenstand eines dinglichen Rechts sein, insbesondere verpfändet werden, oder
- 2. Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sein.
(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Rechte oder die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Maßnahmen werden auf Antrag eines Gläubigers oder eines anderen Berechtigten in das Register eingetragen, wenn sie dem Deutschen Patent- und Markenamt nachgewiesen werden.
(3) 3[1] Wird das Recht an einem eingetragenen Design durch ein Insolvenzverfahren erfasst, so wird das auf Antrag des Insolvenzverwalters oder auf Ersuchen des Insolvenzgerichts in das Register eingetragen. 4[2] Für den Fall der Mitinhaberschaft an einem eingetragenen Design findet Satz 1 auf den Anteil des Mitinhabers entsprechende Anwendung. [3] Im Fall der Eigenverwaltung (§ 270 der Insolvenzordnung) tritt der Sachwalter an die Stelle des Insolvenzverwalters.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juni 2004: Artt. 1, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 2004, Artt. 1 Nr. 1, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
- 2. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 33, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
- 3. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 33, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
- 4. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 33, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.