§ 33 DesignG. Nichtigkeit

Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG) vom 12. März 2004
[1. Juli 2016]
1§ 33. Nichtigkeit.
(1) Ein eingetragenes Design ist nichtig, wenn
  • 1. die Erscheinungsform des Erzeugnisses kein Design im Sinne des § 1 Nummer 1 ist,
  • 2. das Design nicht neu ist oder keine Eigenart hat,
  • 3. das Design vom Designschutz nach § 3 ausgeschlossen ist.
2(2) (weggefallen)
(3) Die Nichtigkeit wird durch Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts oder durch Urteil auf Grund Widerklage im Verletzungsverfahren festgestellt oder erklärt.
(4) Die Schutzwirkungen der Eintragung eines Designs gelten mit Unanfechtbarkeit des Beschlusses des Deutschen Patent- und Markenamts oder der Rechtskraft des Urteils, mit dem die Nichtigkeit festgestellt oder erklärt wird, als von Anfang an nicht eingetreten.
(5) Die Nichtigkeit kann auch nach Beendigung der Schutzdauer des eingetragenen Designs oder nach einem Verzicht auf das eingetragene Design festgestellt oder erklärt werden.
3(6) [1] Der Inhaber des eingetragenen Designs kann in den Fällen der Nichtigkeit nach den Absätzen 1 und 2 durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung einwilligen. [2] Die Schutzwirkungen der Eintragung eines zu löschenden Designs gelten als von Anfang an nicht eingetreten.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 36, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
2. 1. Juli 2016: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. a, 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. April 2016.
3. 1. Juli 2016: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b, 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. April 2016.

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