§ 35 DesignG. Teilweise Aufrechterhaltung

Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG) vom 12. März 2004
[1. Juli 2016][24. Februar 2014]
§ 35. Teilweise Aufrechterhaltung § 35. Teilweise Aufrechterhaltung
(1) Ein eingetragenes Design kann in geänderter Form bestehen bleiben, (1) Ein eingetragenes Design kann in geänderter Form bestehen bleiben,
1. durch Feststellung der Teilnichtigkeit oder im Wege der Erklärung eines Teilverzichts durch den Rechtsinhaber, wenn die Nichtigkeit nach § 33 Abs[atz] 1 wegen mangelnder Neuheit oder Eigenart (§ 2 Abs[atz] 2 oder Abs[atz] 3) oder wegen Ausschlusses vom Designschutz (§ 3) festzustellen ist, oder 1. durch Feststellung der Teilnichtigkeit oder im Wege der Erklärung eines Teilverzichts durch den Rechtsinhaber, wenn die Nichtigkeit nach § 33 Abs[atz] 1 wegen mangelnder Neuheit oder Eigenart (§ 2 Abs[atz] 2 oder Abs[atz] 3) oder wegen Ausschlusses vom Designschutz (§ 3) festzustellen ist, oder
2. durch Erklärung der Teilnichtigkeit sowie Einwilligung in die teilweise Löschung oder Erklärung eines Teilverzichts, wenn die Erklärung der Nichtigkeit nach § 33 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 verlangt werden kann, 2. durch Erklärung der Teilnichtigkeit sowie Einwilligung in die teilweise Löschung oder Erklärung eines Teilverzichts, wenn die Erklärung der Nichtigkeit nach § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 3 verlangt werden kann,
sofern dann die Schutzvoraussetzungen erfüllt werden und das eingetragene Design seine Identität behält. sofern dann die Schutzvoraussetzungen erfüllt werden und das eingetragene Design seine Identität behält.
(2) Eine Wiedergabe des Designs in geänderter Form im Sinne des § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. (2) Eine Wiedergabe des Designs in geänderter Form im Sinne des § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen.
[24. Februar 2014–1. Juli 2016]
1§ 35. Teilweise Aufrechterhaltung.
2(1) Ein eingetragenes Design kann in geänderter Form bestehen bleiben,
  • 31. durch Feststellung der Teilnichtigkeit oder im Wege der Erklärung eines Teilverzichts durch den Rechtsinhaber, wenn die Nichtigkeit nach § 33 Abs[atz] 1 wegen mangelnder Neuheit oder Eigenart (§ 2 Abs[atz] 2 oder Abs[atz] 3) oder wegen Ausschlusses vom Designschutz (§ 3) festzustellen ist, oder
  • 42. durch Erklärung der Teilnichtigkeit sowie Einwilligung in die teilweise Löschung oder Erklärung eines Teilverzichts, wenn die Erklärung der Nichtigkeit nach § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 3 verlangt werden kann,
sofern dann die Schutzvoraussetzungen erfüllt werden und das eingetragene Design seine Identität behält.
5(2) Eine Wiedergabe des Designs in geänderter Form im Sinne des § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 2004: Artt. 1, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 2004, Artt. 1 Nr. 1, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
2. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 37 Buchst. a Doppelbuchst. aa, Doppelbuchst. dd, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
3. 24. Februar 2014: Art. 6, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013, § 3 Abs. 2 ZustAnpG, Bekanntmachung vom 24. Februar 2014.
4. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 37 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
5. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 37 Buchst. b, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.

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