§ 40 DesignG. Beschränkungen der Rechte aus dem eingetragenen Design

Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG) vom 12. März 2004
[1. Januar 2014]
1§ 40. Beschränkungen der Rechte aus dem eingetragenen Design. Rechte aus einem eingetragenen Design können nicht geltend gemacht werden gegenüber
  • 1. Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden;
  • 2. Handlungen zu Versuchszwecken;
  • 23. Wiedergaben zum Zwecke der Zitierung oder der Lehre, vorausgesetzt, solche Wiedergaben sind mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar, beeinträchtigen die normale Verwertung des eingetragenen Designs nicht über Gebühr und geben die Quelle an;
  • 4. Einrichtungen in Schiffen und Luftfahrzeugen, die im Ausland zugelassen sind und nur vorübergehend in das Inland gelangen;
  • 5. der Einfuhr von Ersatzteilen und von Zubehör für die Reparatur sowie für die Durchführung von Reparaturen an Schiffen und Luftfahrzeugen im Sinne von Nummer 4.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 42 Buchst. a, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
2. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 42 Buchst. b, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.

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