§ 52a DesignG. Geltendmachung der Nichtigkeit

Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG) vom 12. März 2004
[1. Juli 2016][1. Januar 2014]
§ 52a. Geltendmachung der Nichtigkeit § 52a. Geltendmachung der Nichtigkeit
[1] Eine Partei kann sich auf die fehlende Rechtsgültigkeit eines eingetragenen Designs nur durch Erhebung einer Widerklage auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit oder durch Stellung eines Antrags nach § 34 berufen. [2] Satz 1 gilt nicht für die Geltendmachung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs in einstweiligen Verfügungsverfahren nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung. Eine Partei kann sich auf die fehlende Rechtsgültigkeit eines eingetragenen Designs nur durch Erhebung einer Widerklage auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit oder durch Stellung eines Antrags nach § 34 berufen.
[1. Januar 2014–1. Juli 2016]
1§ 52a. Geltendmachung der Nichtigkeit. Eine Partei kann sich auf die fehlende Rechtsgültigkeit eines eingetragenen Designs nur durch Erhebung einer Widerklage auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit oder durch Stellung eines Antrags nach § 34 berufen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 50, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.