§ 67 DesignG. Einreichung der internationalen Anmeldung

Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG) vom 12. März 2004
[1. Juli 2016]
1§ 67. Einreichung der internationalen Anmeldung. Die internationale Anmeldung von Designs kann nach Wahl des Anmelders entweder direkt beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (Internationales Büro) oder über das Deutsche Patent- und Markenamt eingereicht werden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2016: Artt. 1 Nr. 24, 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. April 2016.

Umfeld von § 67 DesignG

§ 66 DesignG. Anwendung dieses Gesetzes

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§ 68 DesignG. Weiterleitung der internationalen Anmeldung