§ 117a EnWG. Regelung bei Stromeinspeisung in geringem Umfang
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
[23. Dezember 2025]
1§ 117a. Regelung bei Stromeinspeisung in geringem Umfang. 2[1] Betreiber von Anlagen im Sinne des § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit einer elektrischen Leistung von bis zu 500 Kilowatt oder von Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes mit einer elektrischen Leistung von bis zu 500 Kilowatt, die nur deswegen als Energieversorgungsunternehmen gelten, weil sie Elektrizität nach den Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in ein Netz einspeisen oder im Sinne des § 3 Nummer 16 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes direkt vermarkten, sind hinsichtlich dieser Anlagen von den Bestimmungen des § 10 Absatz 1 ausgenommen. 3[2] Mehrere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der elektrischen Leistung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 als eine Anlage, wenn sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden und innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind. 4[3] Satz 1 gilt nicht, wenn der Betreiber ein vertikal integriertes Unternehmen ist oder im Sinne des § 3 Nummer 109 mit einem solchen verbunden ist. 5[4] Bilanzierungs-, Prüfungs- und Veröffentlichungspflichten aus sonstigen Vorschriften bleiben unberührt. 6[5] Mehrere Anlagen im Sinne des Satzes 1, die unmittelbar an einem Standort miteinander verbunden sind, gelten als eine Anlage, wobei die jeweilige elektrische Leistung zusammenzurechnen ist.
- Anmerkungen:
- 1. 26. August 2009: Artt. 2 Nr. 9, 7 des Gesetzes vom 21. August 2009.
- 2. 23. Dezember 2025: Artt. 1 Nr. 111 Buchst. a, 29 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025.
- 3. 1. Januar 2012: Artt. 8 Nr. 2, 13 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 28. Juli 2011.
- 4. 23. Dezember 2025: Artt. 1 Nr. 111 Buchst. b, 29 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025.
- 5. 1. Januar 2012: Artt. 8 Nr. 2, 13 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 28. Juli 2011.
- 6. 23. Dezember 2025: Artt. 1 Nr. 111 Buchst. c, 29 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025.