§ 11c EnWG. Überragendes öffentliches Interesse für Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
[16. Mai 2024][29. März 2023]
§ 11c. Überragendes öffentliches Interesse für Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie § 11c. Überragendes öffentliches Interesse für Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie
Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit.
[29. März 2023–16. Mai 2024]
1§ 11c. Überragendes öffentliches Interesse für Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie. Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit.
Anmerkungen:
1. 29. März 2023: Artt. 9 Nr. 2, 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. März 2023.

Umfeld von § 11c EnWG

§ 11b EnWG. Ausnahme für Energiespeicheranlagen, Festlegungskompetenz

§ 11c EnWG. Überragendes öffentliches Interesse für Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie

§ 12 EnWG. Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, Verordnungsermächtigung