§ 15e EnWG. Herausgabe von Daten

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
[17. Mai 2024]
1§ 15e. Herausgabe von Daten.
(1) [1] Die Regulierungsbehörde stellt den Bundesministerien sowie dem Umweltbundesamt Daten für digitale Netzberechnungen zur Verfügung, soweit sie darlegen, dass die Daten zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind. [2] Dazu gehören insbesondere die Netzmodelle und Daten zur Netztopologie, einschließlich unternehmensbezogener Daten, sofern diese keine personenbezogenen Daten sind, und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.
(2) [1] Die Regulierungsbehörde gibt auf Antrag Dritter die Netzmodelle und Daten zur Netztopologie an solche antragstellenden Dritten heraus, die
  • 1. die Fachkunde zur Überprüfung der Netzentwicklungsplanung nachweisen und darlegen, dass die Daten zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind, sowie
  • 2. die vertrauliche Behandlung der Informationen zusichern oder, sofern die Informationen als Verschlusssachen eingestuft wurden, die Berechtigung zum Umgang mit Verschlusssachen mit einem Geheimhaltungsgrad nach § 4 Absatz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes haben, der dem Geheimhaltungsgrad der eingestuften Verschlusssache entspricht, die herausgegeben werden soll; im Übrigen bleiben die geheimschutzrechtlichen Regelungen insbesondere nach § 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes unberührt.
[2] Die Regulierungsbehörde stellt die Daten in einem standardisierten, elektronisch verarbeitbaren Format zur Verfügung, sofern dies unter Beachtung geheimschutzrechtlicher Regelungen möglich ist. [3] Daten, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse darstellen oder die sicherheitsrelevant sind, sowie personenbezogene Daten dürfen von der Regulierungsbehörde nicht nach Satz 1 herausgegeben werden. [4] In diesem Fall hat die Regulierungsbehörde typisierte Datensätze an den Antragsteller herauszugeben. [5] Die Herausgabe geospezifischer Daten zur Netztopologie an Dritte setzt die vorherige Zustimmung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik voraus.
Anmerkungen:
1. 17. Mai 2024: Artt. 1 Nr. 11, 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Mai 2024.