§ 17c EnWG

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
[1. Januar 2017–29. Dezember 2023]
1§ 17c. Prüfung und Bestätigung des Offshore- Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde sowie Offshore- Umsetzungsbericht der Übertragungsnetzbetreiber.
(1) [1] Die Regulierungsbehörde prüft in Abstimmung mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Übereinstimmung des Offshore- Netzentwicklungsplans mit den Anforderungen nach § 17b. [2] Im Übrigen ist § 12c entsprechend anzuwenden. 2[3] Die Bestätigung des Offshore-Netzentwicklungsplans erfolgt für Maßnahmen nach § 17b Absatz 1 Satz 2, deren geplanter Zeitpunkt der Fertigstellung nach dem Jahr 2025 liegt, unter dem Vorbehalt der entsprechenden Festlegung der jeweiligen Offshore-Anbindungsleitung im Flächenentwicklungsplan nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes.
3(2) Die Regulierungsbehörde kann in Abstimmung mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie eine bereits erfolgte Bestätigung des Offshore-Netzentwicklungsplans nach Bekanntmachung der Zuschläge nach § 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes aus dem Gebotstermin vom 1. April 2018 ändern, soweit der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber die betreffende Offshore-Anbindungsleitung noch nicht beauftragt hat und die Änderung für eine geordnete und effiziente Nutzung und Auslastung der Offshore-Anbindungsleitung erforderlich ist.
4(3) [1] Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen der Regulierungsbehörde jeweils spätestens bis zum 30. September eines jeden geraden Kalenderjahres, beginnend mit dem Jahr 2018, einen gemeinsamen Offshore-Umsetzungsbericht vor, den diese in Abstimmung mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie prüft. [2] Dieser Bericht muss Angaben zum Stand der Umsetzung des zuletzt bestätigten Offshore-Netzentwicklungsplans und im Falle von Verzögerungen der Umsetzung die dafür maßgeblichen Gründe enthalten. [3] Die Regulierungsbehörde veröffentlicht den Umsetzungsbericht und gibt allen tatsächlichen und potenziellen Netznutzern Gelegenheit zur Äußerung. [4] Ab dem Jahr 2020 ist kein Offshore-Umsetzungsbericht mehr von den Übertragungsnetzbetreibern vorzulegen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2016: Artt. 2 Nr. 12, 4 S. 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015.
2. 1. Januar 2017: Artt. 6 Nr. 8 Buchst. a, 25 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016.
3. 1. Januar 2017: Artt. 6 Nr. 8 Buchst. b, 25 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016, Artt. 3 Nr. 7, 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016.
4. 1. Januar 2017: Artt. 6 Nr. 8 Buchst. c, 25 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016.