§ 19a EnWG. Umstellung der Gasqualität; Verordnungsermächtigung

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
[28. Dezember 2012][4. August 2011]
§ 19a. Umstellung der Gasqualität § 19a. Umstellung der Gasqualität
[1] Stellt der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes die in seinem Netz einzuhaltende Gasqualität auf Grund eines vom marktgebietsaufspannenden Netzbetreiber oder Marktgebietsverantwortlichen veranlassten und netztechnisch erforderlichen Umstellungsprozesses dauerhaft von L-Gas auf H-Gas um, hat er die notwendigen technischen Anpassungen der Netzanschlüsse, Kundenanlagen und Verbrauchsgeräte auf eigene Kosten vorzunehmen. [2] Diese Kosten werden auf alle Gasversorgungsnetze innerhalb des Marktgebiets umgelegt, in dem das Gasversorgungsnetz liegt. [1] Stellt der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes die in seinem Netz einzuhaltende Gasqualität auf Grund eines vom marktgebietsaufspannenden Netzbetreiber oder Marktgebietsverantwortlichen veranlassten und netztechnisch erforderlichen Umstellungsprozesses dauerhaft von L-Gas auf H-Gas um, hat er die notwendigen technischen Anpassungen der Netzanschlüsse, Kundenanlagen und Verbrauchsgeräte, die von Haushaltskunden genutzt werden, auf eigene Kosten vorzunehmen. [2] Diese Kosten werden auf alle Gasversorgungsnetze innerhalb des Marktgebiets umgelegt, in dem das Gasversorgungsnetz liegt.
[4. August 2011–28. Dezember 2012]
1§ 19a. Umstellung der Gasqualität. [1] Stellt der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes die in seinem Netz einzuhaltende Gasqualität auf Grund eines vom marktgebietsaufspannenden Netzbetreiber oder Marktgebietsverantwortlichen veranlassten und netztechnisch erforderlichen Umstellungsprozesses dauerhaft von L-Gas auf H-Gas um, hat er die notwendigen technischen Anpassungen der Netzanschlüsse, Kundenanlagen und Verbrauchsgeräte, die von Haushaltskunden genutzt werden, auf eigene Kosten vorzunehmen. [2] Diese Kosten werden auf alle Gasversorgungsnetze innerhalb des Marktgebiets umgelegt, in dem das Gasversorgungsnetz liegt.
Anmerkungen:
1. 4. August 2011: Artt. 1 Nr. 16, 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2011.

Umfeld von § 19a EnWG

§ 19 EnWG. Technische Vorschriften

§ 19a EnWG. Umstellung der Gasqualität; Verordnungsermächtigung

§ 20 EnWG. Zugang zu den Energieversorgungsnetzen; Festlegungskompetenz