§ 20b EnWG. Gemeinsame Internetplattform für die Abwicklung des Netzzugangs; Festlegungskompetenz
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
[23. Dezember 2025]
1§ 20b. Gemeinsame Internetplattform für die Abwicklung des Netzzugangs; Festlegungskompetenz.
(1) [1] Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, zu den in den folgenden Absätzen genannten Zwecken eine gemeinsame und bundesweit einheitliche Internetplattform zu errichten und zu betreiben. [2] Jeder Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes ist verpflichtet, mit den jeweils anderen Betreibern eines Elektrizitätsversorgungsnetzes in dem erforderlichen Ausmaß zusammenzuarbeiten, um die Verpflichtung nach Satz 1 zu erfüllen.
(2) Über die Internetplattform nach Absatz 1 ist einem Anschlussnehmer, einem Anschlussnutzer oder einem nach § 20 Absatz 1 Anspruchsberechtigten für die Abwicklung des Netzzugangs nach § 20 in benutzerfreundlicher Weise mindestens der Austausch folgender Daten und Informationen zu gewährleisten:
- 1. die erstmalige Bestellung, die Änderung oder die Abbestellung von Zählpunktanordnungen hinter einem Netzanschluss,
- 2. die erstmalige Bestellung, die Änderung oder die Abbestellung von Verrechnungskonzepten hinter einem Netzanschluss sowie
- 3. die Registrierung von Vereinbarungen nach § 42c.
(3) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen treffen
- 1. zu dem Zeitpunkt, bis zu dem die Internetplattform nach Absatz 1 zu errichten und zu betreiben ist,
- 2. zu dem Zeitpunkt, ab dem der Austausch der in Absatz 2 Nummern 1 bis 3 genannten Daten und Informationen über die Internetplattform zu gewährleisten ist,
- 3. zu der Konkretisierung der in Absatz 2 genannten Anwendungsfälle,
- 4. zu der Beschränkung, Erweiterung oder Konkretisierung des Kreises berechtigter Nutzergruppen der Internetplattform in Abhängigkeit vom jeweiligen Anwendungsfall sowie
- 5. zu Berechtigungskonzepten.
- Anmerkungen:
- 1. 23. Dezember 2025: Artt. 1 Nr. 37, 29 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025.