§ 21b EnWG. Sondervorschriften für regulatorische Ansprüche und Verpflichtungen der Transportnetzbetreiber; Festlegungskompetenz

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
[9. September 2008–4. August 2011]
1§ 21b. Messeinrichtungen.
2(1) Der Messstellenbetrieb sowie die Messung der gelieferten Energie sind Aufgabe des Betreibers von Energieversorgungsnetzen, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach Absatz 2 oder 3 getroffen worden ist.
(2) 3[1] Auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers kann von einem Dritten durchgeführt werden
  • 1. der Messstellenbetrieb, wenn der einwandfreie und den eichrechtlichen Vorschriften entsprechende Messstellenbetrieb durch den Dritten gewährleistet ist und die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 vorliegen, sowie
  • 2. die Messung, wenn durch den Dritten die einwandfreie und den eichrechtlichen Vorschriften entsprechende Messung und eine Weitergabe der Daten an die berechtigten Marktteilnehmer gewährleistet ist, die eine fristgerechte und vollständige Abrechnung ermöglicht.
4[2] Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Messstellenbetrieb oder die Messung durch einen Dritten abzulehnen, sofern die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen. [3] Die Ablehnung ist in Textform zu begründen. 5[4] (weggefallen) Der Dritte und der Netzbetreiber sind verpflichtet, zur Ausgestaltung ihrer rechtlichen Beziehungen einen Vertrag zu schließen. 6[5] (weggefallen) Bei einem Wechsel des Messstellenbetreibers sind der bisherige und der neue Messstellenbetreiber verpflichtet, die für einen effizienten Wechselprozess erforderlichen Verträge abzuschließen und die notwendigen Daten unverzüglich auszutauschen. 7[6] § 9 Abs. 1 gilt entsprechend.
8(3) [1] Der Messstellenbetreiber hat einen Anspruch auf den Einbau einer in seinem Eigentum stehenden Messeinrichtung. [2] Sie muss
  • 1. den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen und
  • 2. den von dem Netzbetreiber einheitlich für sein Netzgebiet vorgesehenen technischen Mindestanforderungen und Mindestanforderungen in Bezug auf Datenumfang und Datenqualität genügen.
[3] Die Mindestanforderungen des Netzbetreibers müssen sachlich gerechtfertigt und nichtdiskriminierend sein.
9(3a) Soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar ist, haben Messstellenbetreiber ab dem 1. Januar 2010 beim Einbau von Messeinrichtungen in Gebäuden, die neu an das Energieversorgungsnetz angeschlossen werden oder einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. EG 2003 Nr. L 1 S. 65) unterzogen werden, jeweils Messeinrichtungen einzubauen, die dem jeweiligen Anschlussnutzer den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegeln.
10(3b) [1] Soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar ist, haben Messstellenbetreiber ab dem 1. Januar 2010 bei bestehenden Messeinrichtungen jeweils Messeinrichtungen anzubieten, die dem jeweiligen Anschlussnutzer den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegeln. [2] Der Anschlussnutzer ist berechtigt, das Angebot nach Satz 1 abzulehnen und bei Ersatz den Einbau einer anderen Messeinrichtung als einer Messeinrichtung im Sinne des Satzes 1 zu vereinbaren.
11(4) 12[1] Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
  • 1. die Bedingungen für den Messstellenbetrieb sowie für die Messung durch einen Dritten zu regeln und dabei auch zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Messung von einem anderen als dem Messstellenbetreiber durchgeführt werden kann,
  • 2. bundesweit einheitliche technische Mindestanforderungen an Messeinrichtungen unter Beachtung der eichrechtlichen Vorgaben zu regeln sowie
  • 3. zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Regulierungsbehörde diese Bedingungen festlegen oder auf Antrag des Netzbetreibers genehmigen kann.
13[2] In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere
  • 141. Regelungen zur einheitlichen Ausgestaltung der Rechte und Pflichten der Beteiligten, der Bestimmungen der Verträge nach Absatz 2 Satz 4 und des Rechtsverhältnisses zwischen Netzbetreiber und Anschlussnutzer sowie über den Vertragsschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge getroffen werden,
  • 152. die Mindestanforderungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 ausgestaltet werden,
  • 163. Bestimmungen zum Zeitpunkt der Übermittlung der Messdaten und zu den für die Übermittlung zu verwendenden bundeseinheitlichen Datenformaten getroffen werden,
  • 174. die Vorgaben zur Dokumentation und Archivierung der relevanten Daten bestimmt werden,
  • 185. die Haftung für Fehler bei Messung und Datenübermittlung geregelt werden,
  • 196. die Vorgaben für den Wechsel des Dritten näher ausgestaltet werden,
  • 207. das Vorgehen beim Ausfall des Dritten geregelt werden.
Anmerkungen:
1. 13. Juli 2005: Artt. 1, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2005.
2. 9. September 2008: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a, 2 des Gesetzes vom 29. August 2008.
3. 9. September 2008: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 2 des Gesetzes vom 29. August 2008.
4. 9. September 2008: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 2 des Gesetzes vom 29. August 2008.
5. 9. September 2008: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. cc, Doppelbuchst. dd, 2 des Gesetzes vom 29. August 2008.
6. 9. September 2008: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. cc, 2 des Gesetzes vom 29. August 2008.
7. 9. September 2008: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. ee, 2 des Gesetzes vom 29. August 2008.
8. 9. September 2008: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. c, 2 des Gesetzes vom 29. August 2008.
9. 9. September 2008: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. d, 2 des Gesetzes vom 29. August 2008.
10. 9. September 2008: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. d, 2 des Gesetzes vom 29. August 2008.
11. 9. September 2008: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. e, 2 des Gesetzes vom 29. August 2008.
12. 9. September 2008: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. e Doppelbuchst. aa, 2 des Gesetzes vom 29. August 2008.
13. 9. September 2008: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. e Doppelbuchst. bb, Doppelbuchst. cc Dreifachbuchst. aaa, 2 des Gesetzes vom 29. August 2008.
14. 9. September 2008: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. e Doppelbuchst. cc Dreifachbuchst. bbb, 2 des Gesetzes vom 29. August 2008.
15. 9. September 2008: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. e Doppelbuchst. cc Dreifachbuchst. bbb, 2 des Gesetzes vom 29. August 2008.
16. 9. September 2008: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. e Doppelbuchst. cc Dreifachbuchst. ccc, 2 des Gesetzes vom 29. August 2008.
17. 9. September 2008: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. e Doppelbuchst. cc Dreifachbuchst. ddd, 2 des Gesetzes vom 29. August 2008.
18. 9. September 2008: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. e Doppelbuchst. cc Dreifachbuchst. ddd, 2 des Gesetzes vom 29. August 2008.
19. 9. September 2008: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. e Doppelbuchst. cc Dreifachbuchst. ddd, Dreifachbuchst. eee, 2 des Gesetzes vom 29. August 2008.
20. 9. September 2008: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. e Doppelbuchst. cc Dreifachbuchst. ddd, Dreifachbuchst. eee, 2 des Gesetzes vom 29. August 2008.

Umfeld von § 21b EnWG

§ 21a EnWG. Regulierungsvorgaben für Anreize für eine effiziente Leistungserbringung; Festlegungskompetenz

§ 21b EnWG. Sondervorschriften für regulatorische Ansprüche und Verpflichtungen der Transportnetzbetreiber; Festlegungskompetenz

§ 21c EnWG