§ 21f EnWG

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
[25. Juli 2015–2. September 2016]
1§ 21f. Messeinrichtungen für Gas.
(1) 2[1] Neue Messeinrichtungen für Gas dürfen nur verbaut werden, wenn sie sicher mit einem Messsystem, das den Anforderungen von § 21d und § 21e genügt, verbunden werden können. [2] Sie dürfen ferner nur dann eingebaut werden, wenn sie auch die Anforderungen einhalten, die zur Gewährleistung des Datenschutzes, der Datensicherheit und Interoperabilität in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 21i Absatz 1 Nummer 3 und 12 sowie durch eine Rechtsverordnung im Sinne von § 21i Absatz 1 Nummer 3 und 12 festgelegt werden können.
(2) 3[1] Bestandsgeräte, die den Anforderungen eines speziellen Schutzprofils nicht genügen, können noch bis zum Zeitpunkt, den eine Rechtsverordnung nach § 21i Absatz 1 Nummer 11 bestimmt, mindestens jedoch bis zum 31. Dezember 2015 eingebaut werden und dürfen bis zum nächsten Ablauf der bestehenden Eichgültigkeit weiter genutzt werden, es sei denn, sie wären zuvor auf Grund eines Einbaus nach § 21c auszutauschen oder ihre Weiterbenutzung ist mit unverhältnismäßigen Gefahren verbunden. 4[2] (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 4. August 2011: Artt. 1 Nr. 24, 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2011.
2. 28. Dezember 2012: Artt. 1 Nr. 19 Buchst. a, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012.
3. 25. Juli 2015: Artt. 3 Nr. 3 Buchst. a, 11 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
4. 25. Juli 2015: Artt. 3 Nr. 3 Buchst. b, 11 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.

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