§ 24a EnWG. Bundeszuschüsse; Festlegungskompetenz

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
[1. Januar 2021–29. Juli 2022]
1§ 24a. 2Schrittweise Angleichung der Übertragungsnetzentgelte, Bundeszuschüsse.
3(1) Eine Rechtsverordnung nach § 24 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b zur schrittweisen bundesweit einheitlichen Festlegung der Netzentgelte der Übertragungsnetzbetreiber kann insbesondere
  • 1. vorsehen, dass für einen schrittweise steigenden Anteil der Übertragungsnetzkosten ein bundeseinheitlicher Netzentgeltanteil bestimmt wird oder ein schrittweise größer werdender prozentualer Aufschlag oder Abschlag auf die Netzentgelte der Übertragungsnetzbetreiber erfolgt, bis ein bundeseinheitliches Übertragungsnetzentgelt erreicht ist,
  • 2. Entlastungsregelungen für die stromkostenintensive Industrie vorsehen, sofern die Voraussetzung des § 118 Absatz 24 nicht eingetreten ist.
4(2) [1] Mit Wirkung ab dem Jahr 2023 soll ein angemessener Zuschuss, den der Bund für ein Kalenderjahr zu den Kosten der Übertragungsnetzbetreiber mit Regelverantwortung zahlt, für das jeweilige Kalenderjahr mindernd in die Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte einbezogen werden, die auf Grundlage der Rechtsverordnung nach § 24 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b erfolgt; die Rechtsverordnung soll bis zum 31. Dezember 2022 entsprechend ergänzt werden. [2] In der Rechtsverordnung nach § 24 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b sollen nähere Bestimmungen getroffen werden, wie der Zuschuss bei der Ermittlung des bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelts, das auf Grundlage der Erlösobergrenzen der Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung ermittelt wird, mindernd zu berücksichtigen ist. [3] Dabei soll insbesondere auch geregelt werden, ob der Zuschuss des Bundes
  • 1. rechnerisch von dem Gesamtbetrag der in die Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte einfließenden Erlösobergrenzen oder darin enthaltener Kostenpositionen abgezogen wird oder
  • 2. vorrangig zur Deckung in der Rechtsverordnung näher bestimmter, tatsächlicher Kostenpositionen der Übertragungsnetzbetreiber anzusetzen ist.
Anmerkungen:
1. 22. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 10, 6 Abs. 2 des Ersten Gesetzes vom 17. Juli 2017.
2. 1. Januar 2021: Artt. 4 Nr. 5 Buchst. a, 11 Abs. 2 des Ersten Gesetzes vom 8. August 2020.
3. 1. Januar 2021: Artt. 4 Nr. 5 Buchst. b, 11 Abs. 2 analog des Ersten Gesetzes vom 8. August 2020.
4. 1. Januar 2021: Artt. 4 Nr. 5 Buchst. c, 11 Abs. 2 des Ersten Gesetzes vom 8. August 2020.