§ 39 EnWG. Allgemeine Preise und Versorgungsbedingungen

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
[29. Dezember 2023]
1§ 39. Allgemeine Preise und Versorgungsbedingungen.
(1) 2[1] Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem [Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz] durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gestaltung der Allgemeinen Preise nach § 36 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 des Grundversorgers unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 1 regeln. [2] Es kann dabei Bestimmungen über Inhalt und Aufbau der Allgemeinen Preise treffen sowie die tariflichen Rechte und Pflichten der Elektrizitätsversorgungsunternehmen und ihrer Kunden regeln.
(2) 3[1] Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem [Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz] durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Bedingungen für die Belieferung von Haushaltskunden in Niederspannung oder Niederdruck mit Energie im Rahmen der Grund- oder Ersatzversorgung angemessen gestalten und dabei die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen und Regelungen über den Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen sowie Rechte und Pflichten der Vertragspartner festlegen. [2] Hierbei sind die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen. [3] Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Bedingungen öffentlich-rechtlich gestalteter Versorgungsverhältnisse mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens.
Anmerkungen:
1. 13. Juli 2005: Artt. 1, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2005.
2. 29. Dezember 2023: Artt. 1 Nr. 41 Buchst. a, 15 Abs. 1 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2023.
3. 29. Dezember 2023: Artt. 1 Nr. 41 Buchst. b, 15 Abs. 1 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2023.

Umfeld von § 39 EnWG

§ 38 EnWG. Ersatzversorgung mit Energie

§ 39 EnWG. Allgemeine Preise und Versorgungsbedingungen

§ 40 EnWG. Inhalt von Strom- und Gasrechnungen; Festlegungskompetenz