§ 40c EnWG. Zeitpunkt und Fälligkeit von Energierechnungen; Festlegungskompetenz
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
[23. Dezember 2025]
1§ 40c. 2Zeitpunkt und Fälligkeit von Energierechnungen; Festlegungskompetenz.
(1) Rechnungsbeträge und Abschläge werden zu dem von dem Energielieferanten angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
(2) [1] Energielieferanten sind verpflichtet, dem Letztverbraucher die Rechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und eine Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses zur Verfügung zu stellen. 3[2] Erfolgt eine Abrechnung nach § 40b Absatz 1 monatlich, beträgt die Frist für diese Abrechnung drei Wochen.
(3) [1] Ergibt sich aus der Abrechnung ein Guthaben für den Letztverbraucher, ist dieses von dem Energielieferanten vollständig mit der nächsten Abschlagszahlung zu verrechnen oder binnen zwei Wochen auszuzahlen. [2] Guthaben, die aus einer Abschlussrechnung folgen, sind binnen zwei Wochen auszuzahlen.
- Anmerkungen:
- 1. 27. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 45, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021.
- 2. 23. Dezember 2025: Artt. 1 Nr. 61 Buchst. a, 29 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025.
- 3. 23. Dezember 2025: Artt. 1 Nr. 61 Buchst. b, 29 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025.