§ 43a EnWG. Anhörungsverfahren
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
[17. Mai 2019] | [29. Juli 2017] |
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§ 43a. Anhörungsverfahren | § 43a. Anhörungsverfahren |
Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben: | Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben: |
1. Der Plan ist gemäß § 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes innerhalb von zwei Wochen nach Zugang auszulegen. | 1. Der Plan ist gemäß § 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes innerhalb von zwei Wochen nach Zugang auszulegen. |
2. Die Einwendungen und Stellungnahmen sind dem Vorhabenträger und den von ihm Beauftragten zur Verfügung zu stellen, um eine Erwiderung zu ermöglichen; datenschutzrechtliche Bestimmungen sind zu beachten; auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind; auf diese Möglichkeit ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen. | |
3. [1] Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn | 2. [1] Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn |
a) Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind, | a) Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind, |
b) die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind, | b) die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind, |
c) ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder | c) ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder |
d) alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten. [2] Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und sie der Planfeststellungsbehörde zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen zuzuleiten. | d) alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten. [2] Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und sie der Planfeststellungsbehörde zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen zuzuleiten. |
4. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden. | 3. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden. |
[29. Juli 2017–17. Mai 2019]
1§ 43a. Anhörungsverfahren. Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
- 21. Der Plan ist gemäß § 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes innerhalb von zwei Wochen nach Zugang auszulegen.
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32. [1] Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn
- a) Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,
- b) die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,
- c) ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder
- d) alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten.
- 43. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.
- Anmerkungen:
- 1. 17. Dezember 2006: Artt. 7 Nr. 6, 15 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006.
- 2. 1. Juni 2014: Artt. 4 Nr. 1 Buchst. a, 16 S. 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2013.
- 3. 1. Juni 2014: Artt. 4 Nr. 1 Buchst. b, Buchst. c, 16 S. 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2013.
- 4. 29. Juli 2017: Artt. 2 Abs. 6 Nr. 4, 4 S. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017.