§ 49a EnWG. Elektromagnetische Beeinflussung

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
[23. Dezember 2025][29. Dezember 2023]
§ 49a. Elektromagnetische Beeinflussung § 49a. Elektromagnetische Beeinflussung
(1) [1] Besteht die Gefahr, dass der Ausbau oder die Ertüchtigung, Umbeseilungen oder Zubeseilungen, Änderungen des Betriebskonzepts eines Übertragungsnetzes oder der Seiltausch technische Infrastrukturen elektromagnetisch beeinflussen können, so hat der Betreiber technischer Infrastrukturen (1) [1] Besteht die Gefahr, dass der Ausbau oder die Ertüchtigung, Umbeseilungen oder Zubeseilungen, Änderungen des Betriebskonzepts eines Übertragungsnetzes oder der Seiltausch technische Infrastrukturen elektromagnetisch beeinflussen können, so hat der Betreiber technischer Infrastrukturen
1. dem verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber auf dessen Anfrage unverzüglich Auskunft zu erteilen über 1. dem verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber auf dessen Anfrage unverzüglich Auskunft zu erteilen über
a) den Standort der technischen Infrastrukturen, a) den Standort der technischen Infrastrukturen,
b) die technischen Eigenschaften der technischen Infrastrukturen und b) die technischen Eigenschaften der technischen Infrastrukturen und
c) getroffene technische Vorkehrungen zur Vermeidung einer elektromagnetischen Beeinflussung und c) getroffene technische Vorkehrungen zur Vermeidung einer elektromagnetischen Beeinflussung und
2. Messungen des verantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers zu dulden. [2] Zur Ermittlung der potenziell von der elektromagnetischen Beeinflussung betroffenen Betreiber technischer Infrastrukturen genügt eine Anfrage und die Nachweisführung durch den Übertragungsnetzbetreiber unter Verwendung von Informationssystemen zur Leitungsrecherche, die allen Betreibern technischer Infrastrukturen für die Eintragung eigener Infrastrukturen und für die Auskunft über fremde Infrastrukturen diskriminierungsfrei zugänglich sind. [3] Zusätzlich hat der Übertragungsnetzbetreiber Maßnahmen nach Satz 1 im Bundesanzeiger zu veröffentlichen und die betroffenen Gemeinden zu informieren. [4] Betroffene Gemeinden sind solche, auf deren Gebiet eine elektromagnetische Beeinflussung oder Maßnahmen nach Satz 1 wirksam werden können. [5] Den Betreibern technischer Infrastrukturen ist die Gelegenheit zu geben, sich innerhalb von zwei Wochen ab Veröffentlichung im Bundesanzeiger oder nach Information an die Gemeinde als betroffener Betreiber technischer Infrastrukturen bei dem Übertragungsnetzbetreiber zu melden. [6] Der Übertragungsnetzbetreiber hat die so ermittelten Betreiber technischer Infrastrukturen über den Ausbau oder die Ertüchtigung, über Umbeseilungen oder Zubeseilungen, über Änderungen des Betriebskonzepts eines Übertragungsnetzes sowie den Seiltausch zu informieren. 2. Messungen des verantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers zu dulden. [2] Zur Ermittlung der potenziell von der elektromagnetischen Beeinflussung betroffenen Betreiber technischer Infrastrukturen genügt eine Anfrage und die Nachweisführung durch den Übertragungsnetzbetreiber unter Verwendung von Informationssystemen zur Leitungsrecherche, die allen Betreibern technischer Infrastrukturen für die Eintragung eigener Infrastrukturen und für die Auskunft über fremde Infrastrukturen diskriminierungsfrei zugänglich sind. [3] Zusätzlich hat der Übertragungsnetzbetreiber Maßnahmen nach Satz 1 im Bundesanzeiger zu veröffentlichen und die betroffenen Gemeinden zu informieren. [4] Betroffene Gemeinden sind solche, auf deren Gebiet eine elektromagnetische Beeinflussung oder Maßnahmen nach Satz 1 wirksam werden können. [5] Den Betreibern technischer Infrastrukturen ist die Gelegenheit zu geben, sich innerhalb von zwei Wochen ab Veröffentlichung im Bundesanzeiger oder nach Information an die Gemeinde als betroffener Betreiber technischer Infrastrukturen bei dem Übertragungsnetzbetreiber zu melden. [6] Der Übertragungsnetzbetreiber hat die so ermittelten Betreiber technischer Infrastrukturen über den Ausbau oder die Ertüchtigung, über Umbeseilungen oder Zubeseilungen, über Änderungen des Betriebskonzepts eines Übertragungsnetzes sowie den Seiltausch zu informieren.
(2) Der verantwortliche Übertragungsnetzbetreiber hat dem betroffenen Betreiber technischer Infrastrukturen auf dessen Nachfrage unverzüglich Auskunft zu erteilen über alle für die Beurteilung der elektromagnetischen Beeinflussung nötigen technischen, betrieblichen und organisatorischen Parameter. (2) Der verantwortliche Übertragungsnetzbetreiber hat dem betroffenen Betreiber technischer Infrastrukturen auf dessen Nachfrage unverzüglich Auskunft zu erteilen über alle für die Beurteilung der elektromagnetischen Beeinflussung nötigen technischen, betrieblichen und organisatorischen Parameter.
(3) Wird ein Übertragungsnetz ausgebaut oder ertüchtigt, werden in dem Übertragungsnetz eine Umbeseilung, eine Zubeseilung oder ein Seiltausch vorgenommen oder wird das Betriebskonzept eines Übertragungsnetzes geändert und wird durch eine oder mehrere dieser Maßnahmen am Übertragungsnetz eine technische Infrastruktur erstmals oder stärker elektromagnetisch beeinflusst, so haben der Übertragungsnetzbetreiber und der betroffene Betreiber technischer Infrastrukturen (3) [1] Werden durch den Ausbau oder die Ertüchtigung, durch Umbeseilungen oder Zubeseilungen, durch Änderungen des Betriebskonzepts eines Übertragungsnetzes oder durch den Seiltausch technische Infrastrukturen erstmals oder stärker elektromagnetisch beeinflusst, so haben der Übertragungsnetzbetreiber und der betroffene Betreiber technischer Infrastrukturen
1. betriebliche, organisatorische und technische Maßnahmen zur Reduzierung und Sicherung der auftretenden Beeinflussung (Schutz- und Sicherungsmaßnahmen) zu prüfen, 1. Maßnahmen zur Reduzierung und Sicherung der auftretenden Beeinflussung zu prüfen,
2. die technisch und wirtschaftlich vorzugswürdigen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen gemeinsam zu bestimmen und 2. die technisch und wirtschaftlich vorzugswürdige Lösung gemeinsam zu bestimmen und
3. die gemeinsam bestimmten Schutz- und Sicherungsmaßnahmen in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich unverzüglich umzusetzen. 3. die gemeinsam bestimmte Lösung in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich unverzüglich umzusetzen. [2]
(4) [1] Wenn eine neue oder weitergehende Schutz- und Sicherungsmaßnahme an der elektromagnetisch beeinflussten technischen Infrastruktur erforderlich ist oder die Schutz- und Sicherungsmaßnahmen an den beeinflussten technischen Infrastrukturen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen am Übertragungsnetz wegen der kürzeren Dauer der Umsetzung oder aus wirtschaftlichen Gründen vorzuziehen sind, hat der Übertragungsnetzbetreiber dem Betreiber technischer Infrastrukturen nach Maßgabe dieses Absatzes sowie der Absätze 5 und 6 die nachgewiesenen notwendigen Mehrkosten für die Schutz- und Sicherungsmaßnahmen, einschließlich der nachgewiesenen notwendigen Mehrkosten für Unterhaltung und Betrieb, insbesondere für Wartung und Instandhaltung und den funktionsgleichen oder baugleichen Austausch der Schutzkomponenten, für eine Dauer, die der zu erwartenden tatsächlichen Nutzungsdauer der Schutz- und Sicherungsmaßnahme entspricht, längstens aber bis zum Ablauf des Jahres 2065 zu erstatten. [2] Auf die zu erstattenden Anschaffungskosten nach § 255 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches und Herstellungskosten nach § 255 Absatz 2 des Handelsgesetzbuches ist ein Aufschlag in Höhe von 5 Prozent zu gewähren, wenn der Betreiber technischer Infrastrukturen binnen sechs Monaten nach Anfrage durch den Übertragungsnetzbetreiber gegenüber diesem schriftlich oder elektronisch die unbedingte Freigabe zur Inbetriebnahme der Schutz- und Sicherungsmaßnahmen oder Maßnahmenkombination an der technischen Infrastruktur nach Absatz 3 erklärt. [3] § 3 des Bundes-Klimaschutzgesetzes bleibt unberührt. Wenn neue oder weitergehende technische Schutzmaßnahmen an den beeinflussten technischen Infrastrukturen erforderlich sind oder die Maßnahmen an den beeinflussten technischen Infrastrukturen den Maßnahmen am Übertragungsnetz wegen der Dauer der Umsetzung oder wegen der Wirtschaftlichkeit vorzuziehen sind, hat der Übertragungsnetzbetreiber dem Betreiber technischer Infrastrukturen die notwendigen Kosten für die betrieblichen, organisatorischen und technischen Schutzmaßnahmen einschließlich der notwendigen Kosten für Unterhaltung und Betrieb für eine Dauer, die der zu erwartenden Nutzungsdauer der technischen Schutzmaßnahme entspricht, im Wege einer einmaligen Ersatzzahlung zu erstatten. [3] Auf die zu erstattenden Kosten ist ein Aufschlag in Höhe von 5 Prozent zu gewähren, wenn der Betreiber technischer Infrastrukturen binnen sechs Monaten nach Anfrage durch den Übertragungsnetzbetreiber in Textform gegenüber diesem die unbedingte Freigabe zur Inbetriebnahme der Maßnahmen
(5) [1] Die Erstattung der nachgewiesenen Kosten nach Absatz 4 erfolgt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 und des Absatzes 6 im Wege einer einmaligen Ersatzzahlung des Übertragungsnetzbetreibers an den Betreiber technischer Infrastrukturen. [2] Abweichend von Satz 1 kann ein Betreiber einer technischen Infrastruktur, die auf einer Gesamtlänge von mindestens 35 Kilometern von einer elektromagnetischen Beeinflussung nach Absatz 1 betroffen ist, notwendige, nachgewiesene Mehrkosten für Unterhaltung und Betrieb der Schutz- und Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Wartung und Instandhaltung, auch durch jährlichen Nachweis gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber geltend machen. [3] Abweichend von Satz 2 können der betroffene Betreiber technischer Infrastrukturen und der Übertragungsnetzbetreiber auch angemessene Pauschalen vereinbaren. nach Satz 1 erklärt. [4]
(6) [1] Ein weitergehender Ersatzanspruch des Betreibers technischer Infrastrukturen gegen den Übertragungsnetzbetreiber neben dem in Absatz 4 genannten ist ausgeschlossen. [2] Wird erst nach der Durchführung einer Maßnahme zum Ausbau oder zur Ertüchtigung, zu Umbeseilungen oder Zubeseilungen, zum Seiltausch oder zur Änderung des Betriebskonzepts eines Übertragungsnetzes bekannt, dass durch die Maßnahme die technischen Infrastrukturen elektromagnetisch beeinflusst werden, bleiben die Rechte und Pflichten des Betreibers technischer Infrastrukturen unberührt. Ein weitergehender Ersatzanspruch gegen den Übertragungsnetzbetreiber ist ausgeschlossen. [5] Wird erst nach der Durchführung einer Maßnahme zum Ausbau oder zur Ertüchtigung, zu Umbeseilungen oder Zubeseilungen, zur Änderung des Betriebskonzepts eines Übertragungsnetzes oder durch den Seiltausch bekannt, dass durch die Maßnahme die technischen Infrastrukturen elektromagnetisch beeinflusst werden, bleiben die Rechte und Pflichten des Betreibers technischer Infrastrukturen unberührt.
(7) [1] Besteht Uneinigkeit zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber und dem betroffenen Betreiber technischer Infrastrukturen über das Ausmaß der elektromagnetischen Beeinflussung oder über die technisch und wirtschaftlich vorzugswürdigen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder über die für diese Maßnahmen notwendigen Kosten nach Absatz 4, so hat der Übertragungsnetzbetreiber über die offenen Streitfragen auf seine Kosten spätestens sechs Monate nach Beginn der Uneinigkeit ein Gutachten eines unabhängigen technischen Sachverständigen einzuholen. [2] Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Übertragungsnetzbetreiber oder der betroffene Betreiber technischer Infrastrukturen gegenüber dem jeweils anderen angezeigt hat, dass Uneinigkeit gemäß Satz 1 besteht. [3] Für die Anzeige genügt die Textform. [4] Der unabhängige Sachverständige wird durch den Übertragungsnetzbetreiber im Einvernehmen mit dem Betreiber technischer Infrastrukturen bestimmt. [5] Kann kein Einvernehmen erzielt werden, schlägt der Übertragungsnetzbetreiber drei unabhängige technische Sachverständige vor, und der Betreiber technischer Infrastrukturen benennt binnen zwei Wochen ab Übermittlung des Vorschlags in Textform einen dieser Sachverständigen für die Klärung. (4) [1] Besteht Uneinigkeit zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber und dem betroffenen Betreiber technischer Infrastrukturen über das Ausmaß der elektromagnetischen Beeinflussung oder über die technisch und wirtschaftlich vorzugswürdige Lösung der zu ergreifenden Schutzmaßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 oder über die für die Schutzmaßnahmen und für deren Unterhaltung und Betrieb notwendigen Kosten, so ist über die offenen Streitfragen spätestens sechs Monate nach Beginn der Uneinigkeit ein Gutachten eines unabhängigen technischen Sachverständigen auf Kosten des Übertragungsnetzbetreibers einzuholen. [2] Der unabhängige technische Sachverständige soll im Einvernehmen von dem Übertragungsnetzbetreiber und dem Betreiber technischer Infrastrukturen bestimmt werden. [3] Kann kein Einvernehmen erzielt werden, schlägt der Übertragungsnetzbetreiber drei unabhängige technische Sachverständige vor und der Betreiber technischer Infrastrukturen benennt binnen zwei Wochen ab Übermittlung des Vorschlags in Textform einen dieser Sachverständigen für die Klärung.
[6] Soweit Gegenstand des Gutachtens die technisch und wirtschaftlich vorzugswürdigen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen sind, haben der Übertragungsnetzbetreiber und der Betreiber technischer Infrastrukturen die Umsetzung der in dem Gutachten benannten erforderlichen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen unverzüglich nach Erstellung des Gutachtens sicherzustellen. (5) [1] Haben sich der Übertragungsnetzbetreiber und der Betreiber technischer Infrastrukturen darüber geeinigt, ob und welche Schutzmaßnahmen die technisch und wirtschaftlich vorzugswürdige Lösung darstellen, so haben sie unverzüglich die Durchführung der erforderlichen technischen Schutzmaßnahmen sicherzustellen, auch durch vorübergehende Schutzmaßnahmen betrieblicher oder organisatorischer Art. [2] Besteht zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber und dem Betreiber technischer Infrastrukturen kein Einvernehmen, so erstreckt sich das Gutachten des technischen Sachverständigen auch auf die Frage, ob und welche Schutzmaßnahmen technisch und wirtschaftlich vorzugswürdig sind und welche Kosten bei der Bemessung des Ersatzanspruches nach Absatz 3 Satz 2 als notwendig zu berücksichtigen sind. [3] In diesem Fall haben der Übertragungsnetzbetreiber und der Betreiber technischer Infrastrukturen unverzüglich nach dem Vorliegen des Sachverständigengutachtens die Umsetzung der erforderlichen Schutzmaßnahmen sicherzustellen, auch durch vorübergehende Schutzmaßnahmen betrieblicher oder organisatorischer Art.
(8) Für die Zwecke dieses Paragrafen sind die Begriffsbestimmungen des § 3 Nummer 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz entsprechend anzuwenden. (6) Für die Zwecke dieses Paragrafen sind die Begriffsbestimmungen des § 3 Nummer 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz entsprechend anzuwenden.
[29. Dezember 2023–23. Dezember 2025]
1§ 49a. Elektromagnetische Beeinflussung.
(1) 2[1] Besteht die Gefahr, dass der Ausbau oder die Ertüchtigung, Umbeseilungen oder Zubeseilungen, Änderungen des Betriebskonzepts eines Übertragungsnetzes oder der Seiltausch technische Infrastrukturen elektromagnetisch beeinflussen können, so hat der Betreiber technischer Infrastrukturen
  • 1. dem verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber auf dessen Anfrage unverzüglich Auskunft zu erteilen über
    • a) den Standort der technischen Infrastrukturen,
    • b) die technischen Eigenschaften der technischen Infrastrukturen und
    • c) getroffene technische Vorkehrungen zur Vermeidung einer elektromagnetischen Beeinflussung und
  • 2. Messungen des verantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers zu dulden.
[2] Zur Ermittlung der potenziell von der elektromagnetischen Beeinflussung betroffenen Betreiber technischer Infrastrukturen genügt eine Anfrage und die Nachweisführung durch den Übertragungsnetzbetreiber unter Verwendung von Informationssystemen zur Leitungsrecherche, die allen Betreibern technischer Infrastrukturen für die Eintragung eigener Infrastrukturen und für die Auskunft über fremde Infrastrukturen diskriminierungsfrei zugänglich sind. [3] Zusätzlich hat der Übertragungsnetzbetreiber Maßnahmen nach Satz 1 im Bundesanzeiger zu veröffentlichen und die betroffenen Gemeinden zu informieren. [4] Betroffene Gemeinden sind solche, auf deren Gebiet eine elektromagnetische Beeinflussung oder Maßnahmen nach Satz 1 wirksam werden können. 3[5] Den Betreibern technischer Infrastrukturen ist die Gelegenheit zu geben, sich innerhalb von zwei Wochen ab Veröffentlichung im Bundesanzeiger oder nach Information an die Gemeinde als betroffener Betreiber technischer Infrastrukturen bei dem Übertragungsnetzbetreiber zu melden. 4[6] Der Übertragungsnetzbetreiber hat die so ermittelten Betreiber technischer Infrastrukturen über den Ausbau oder die Ertüchtigung, über Umbeseilungen oder Zubeseilungen, über Änderungen des Betriebskonzepts eines Übertragungsnetzes sowie den Seiltausch zu informieren.
(2) Der verantwortliche Übertragungsnetzbetreiber hat dem betroffenen Betreiber technischer Infrastrukturen auf dessen Nachfrage unverzüglich Auskunft zu erteilen über alle für die Beurteilung der elektromagnetischen Beeinflussung nötigen technischen, betrieblichen und organisatorischen Parameter.
(3) 5[1] Werden durch den Ausbau oder die Ertüchtigung, durch Umbeseilungen oder Zubeseilungen, durch Änderungen des Betriebskonzepts eines Übertragungsnetzes oder durch den Seiltausch technische Infrastrukturen erstmals oder stärker elektromagnetisch beeinflusst, so haben der Übertragungsnetzbetreiber und der betroffene Betreiber technischer Infrastrukturen
  • 1. Maßnahmen zur Reduzierung und Sicherung der auftretenden Beeinflussung zu prüfen,
  • 2. die technisch und wirtschaftlich vorzugswürdige Lösung gemeinsam zu bestimmen und
  • 3. die gemeinsam bestimmte Lösung in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich unverzüglich umzusetzen.
[2] Wenn neue oder weitergehende technische Schutzmaßnahmen an den beeinflussten technischen Infrastrukturen erforderlich sind oder die Maßnahmen an den beeinflussten technischen Infrastrukturen den Maßnahmen am Übertragungsnetz wegen der Dauer der Umsetzung oder wegen der Wirtschaftlichkeit vorzuziehen sind, hat der Übertragungsnetzbetreiber dem Betreiber technischer Infrastrukturen die notwendigen Kosten für die betrieblichen, organisatorischen und technischen Schutzmaßnahmen einschließlich der notwendigen Kosten für Unterhaltung und Betrieb für eine Dauer, die der zu erwartenden Nutzungsdauer der technischen Schutzmaßnahme entspricht, im Wege einer einmaligen Ersatzzahlung zu erstatten. [3] Auf die zu erstattenden Kosten ist ein Aufschlag in Höhe von 5 Prozent zu gewähren, wenn der Betreiber technischer Infrastrukturen binnen sechs Monaten nach Anfrage durch den Übertragungsnetzbetreiber in Textform gegenüber diesem die unbedingte Freigabe zur Inbetriebnahme der Maßnahmen nach Satz 1 erklärt. [4] Ein weitergehender Ersatzanspruch gegen den Übertragungsnetzbetreiber ist ausgeschlossen. 6[5] Wird erst nach der Durchführung einer Maßnahme zum Ausbau oder zur Ertüchtigung, zu Umbeseilungen oder Zubeseilungen, zur Änderung des Betriebskonzepts eines Übertragungsnetzes oder durch den Seiltausch bekannt, dass durch die Maßnahme die technischen Infrastrukturen elektromagnetisch beeinflusst werden, bleiben die Rechte und Pflichten des Betreibers technischer Infrastrukturen unberührt.
(4) [1] Besteht Uneinigkeit zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber und dem betroffenen Betreiber technischer Infrastrukturen über das Ausmaß der elektromagnetischen Beeinflussung oder über die technisch und wirtschaftlich vorzugswürdige Lösung der zu ergreifenden Schutzmaßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 oder über die für die Schutzmaßnahmen und für deren Unterhaltung und Betrieb notwendigen Kosten, so ist über die offenen Streitfragen spätestens sechs Monate nach Beginn der Uneinigkeit ein Gutachten eines unabhängigen technischen Sachverständigen auf Kosten des Übertragungsnetzbetreibers einzuholen. [2] Der unabhängige technische Sachverständige soll im Einvernehmen von dem Übertragungsnetzbetreiber und dem Betreiber technischer Infrastrukturen bestimmt werden. [3] Kann kein Einvernehmen erzielt werden, schlägt der Übertragungsnetzbetreiber drei unabhängige technische Sachverständige vor und der Betreiber technischer Infrastrukturen benennt binnen zwei Wochen ab Übermittlung des Vorschlags in Textform einen dieser Sachverständigen für die Klärung.
(5) [1] Haben sich der Übertragungsnetzbetreiber und der Betreiber technischer Infrastrukturen darüber geeinigt, ob und welche Schutzmaßnahmen die technisch und wirtschaftlich vorzugswürdige Lösung darstellen, so haben sie unverzüglich die Durchführung der erforderlichen technischen Schutzmaßnahmen sicherzustellen, auch durch vorübergehende Schutzmaßnahmen betrieblicher oder organisatorischer Art. [2] Besteht zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber und dem Betreiber technischer Infrastrukturen kein Einvernehmen, so erstreckt sich das Gutachten des technischen Sachverständigen auch auf die Frage, ob und welche Schutzmaßnahmen technisch und wirtschaftlich vorzugswürdig sind und welche Kosten bei der Bemessung des Ersatzanspruches nach Absatz 3 Satz 2 als notwendig zu berücksichtigen sind. [3] In diesem Fall haben der Übertragungsnetzbetreiber und der Betreiber technischer Infrastrukturen unverzüglich nach dem Vorliegen des Sachverständigengutachtens die Umsetzung der erforderlichen Schutzmaßnahmen sicherzustellen, auch durch vorübergehende Schutzmaßnahmen betrieblicher oder organisatorischer Art.
(6) Für die Zwecke dieses Paragrafen sind die Begriffsbestimmungen des § 3 Nummer 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 13. Oktober 2022: Artt. 3 Nr. 17, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022.
2. 29. Dezember 2023: Artt. 1 Nr. 52 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 15 Abs. 1 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2023.
3. 1. Dezember 2022: Artt. 2 Nr. 5, 3 des Gesetzes vom 25. November 2022.
4. 29. Dezember 2023: Artt. 1 Nr. 52 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 15 Abs. 1 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2023.
5. 29. Dezember 2023: Artt. 1 Nr. 52 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 15 Abs. 1 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2023.
6. 29. Dezember 2023: Artt. 1 Nr. 52 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 15 Abs. 1 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2023.