§ 51 EnWG. Monitoring der Versorgungssicherheit
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
    [1. Januar 2021]
    1§ 51. Monitoring der Versorgungssicherheit. 
        
            2(1) [1] Die Bundesnetzagentur führt in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie fortlaufend ein Monitoring der Versorgungssicherheit nach den Absätzen 2 bis 4 durch. [2] Die §§ 73, 75 bis 89 und 106 bis 108 sind entsprechend anzuwenden. [3] Bei der Durchführung des Monitorings nach den Absätzen 3 und 4 berücksichtigt die Bundesnetzagentur die nach § 12 Absatz 4 und 5 übermittelten Informationen.
        
        
            (2) Das Monitoring nach Absatz 1 betrifft im Bereich der Versorgung mit Erdgas insbesondere
            
        - 1. das heutige und künftige Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf dem deutschen Markt und auf dem internationalen Markt,
 - 2. bestehende sowie in der Planung und im Bau befindliche Produktionskapazitäten und Transportleitungen,
 - 3. die erwartete Nachfrageentwicklung,
 - 4. die Qualität und den Umfang der Netzwartung,
 - 5. eine Analyse von Netzstörungen und von Maßnahmen der Netzbetreiber zur kurz- und längerfristigen Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems,
 - 6. Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger sowie
 - 7. das verfügbare Angebot auch unter Berücksichtigung der Bevorratungskapazität und des Anteils von Einfuhrverträgen mit einer Lieferzeit von mehr als zehn Jahren (langfristiger Erdgasliefervertrag) sowie deren Restlaufzeit.
 
            (3) [1] Das Monitoring nach Absatz 1 betrifft im Bereich der Versorgung mit Elektrizität insbesondere
                
        - 1. das heutige und künftige Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf den europäischen Strommärkten mit Auswirkungen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Teil des Elektrizitätsbinnenmarktes,
 - 32. bestehende sowie in der Planung und im Bau befindliche Erzeugungskapazitäten unter Berücksichtigung von Erzeugungskapazitäten für die Netzreserve nach § 13d sowie die Kapazitätsreserve nach § 13e und Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie,
 - 43. bestehende Verbindungsleitungen sowie in der Planung oder im Bau befindliche Vorhaben einschließlich der in den Anlagen zum Energieleitungsausbaugesetz und zum Bundesbedarfsplangesetz genannten Vorhaben,
 - 4. die erwartete Nachfrageentwicklung,
 - 5. die Qualität und den Umfang der Netzwartung,
 - 6. eine Analyse von Netzstörungen und von Maßnahmen der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen zur kurz- und längerfristigen Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems einschließlich des Einsatzes von Erzeugungskapazität im Rahmen der Netzreserve nach § 13d sowie der Kapazitätsreserve nach § 13e und
 - 7. Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger.
 
            5(4) Das Monitoring nach Absatz 3 umfasst Märkte und Netze und wird in den Berichten nach § 63 integriert dargestellt.
        
        
            6(4a) [1] Das Monitoring der Versorgungssicherheit an den Strommärkten nach Absatz 3 erfolgt auf Basis von
                
        - 1. Indikatoren, die zur Messung der Versorgungssicherheit an den europäischen Strommärkten mit Auswirkungen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Teil des Elektrizitätsbinnenmarktes geeignet sind, sowie
 - 2. Schwellenwerten, bei deren Überschreiten oder Unterschreiten eine Prüfung und bei Bedarf eine Umsetzung angemessener Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit erfolgt.
 
            7(4b) [1] Zum Monitoring der Versorgungssicherheit nach Absatz 3 mit Bezug auf die Netze erfolgt eine Analyse, inwieweit aktuell und zukünftig die Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit der Elektrizitätsversorgungsnetze gewährleistet ist und ob Maßnahmen zur kurz- und längerfristigen Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems im Sinne von § 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 erforderlich sind. [2] Bei der Analyse nach Satz 1 ist die langfristige Netzanalyse der Betreiber der Übertragungsnetze nach § 34 Absatz 1 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes zu berücksichtigen, soweit diese vorliegt. [3] In diesem Rahmen ist auch zu untersuchen, inwieweit netztechnische Aspekte die Ergebnisse der Analysen nach Absatz 4a beeinflussen. [4] Die Bundesnetzagentur legt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis zum 31. Oktober 2020 einen Bericht über die auf die Netze bezogene Analyse nach Satz 1 vor.
        
        
            8(5) 9[1] Bei dem Monitoring nach den Absätzen 3 und 4 werden die Betreiber von Übertragungsnetzen sowie das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie regelmäßig bei allen wesentlichen Verfahrensschritten einbezogen. [2] Die Regulierungsbehörde übermittelt auf Verlangen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die bei ihr verfügbaren und zur Beobachtung und Bewertung der Versorgungssicherheit notwendigen Daten. [3] Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie darf diese Daten einschließlich der unternehmensbezogenen Daten an beauftragte Dritte zu Zwecken der Aus- und Bewertung übermitteln, sofern die vertrauliche Behandlung der Daten gewährleistet ist.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2017: Artt. 1 Nr. 16, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2016.
 - 2. 1. Januar 2021: Artt. 4 Nr. 8 Buchst. a, 11 Abs. 2 des Ersten Gesetzes vom 8. August 2020.
 - 3. 1. Januar 2021: Artt. 4 Nr. 8 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 11 Abs. 2 des Ersten Gesetzes vom 8. August 2020.
 - 4. 1. Januar 2021: Artt. 4 Nr. 8 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 11 Abs. 2 des Ersten Gesetzes vom 8. August 2020.
 - 5. 1. Januar 2021: Artt. 4 Nr. 8 Buchst. c, 11 Abs. 2 des Ersten Gesetzes vom 8. August 2020.
 - 6. 1. Januar 2021: Artt. 4 Nr. 8 Buchst. c, 11 Abs. 2 des Ersten Gesetzes vom 8. August 2020.
 - 7. 1. Januar 2021: Artt. 4 Nr. 8 Buchst. c, 11 Abs. 2 des Ersten Gesetzes vom 8. August 2020.
 - 8. 1. Januar 2017: Artt. 3 Nr. 12, 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016.
 - 9. 1. Januar 2021: Artt. 4 Nr. 8 Buchst. d, 11 Abs. 2 des Ersten Gesetzes vom 8. August 2020.