§ 52 EnWG. Meldepflichten bei Versorgungsstörungen
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
[4. August 2011] | [13. Juli 2005] |
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§ 52. Meldepflichten bei Versorgungsstörungen | § 52. Meldepflichten bei Versorgungsstörungen |
[1] Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben der Bundesnetzagentur bis zum 30. April eines Jahres über alle in ihrem Netz im letzten Kalenderjahr aufgetretenen Versorgungsunterbrechungen einen Bericht vorzulegen. [2] Dieser Bericht hat mindestens folgende Angaben für jede Versorgungsunterbrechung zu enthalten: | [1] Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben der Bundesnetzagentur bis zum 30. Juni eines Jahres über alle in ihrem Netz im letzten Kalenderjahr aufgetretenen Versorgungsunterbrechungen einen Bericht vorzulegen. [2] Dieser Bericht hat mindestens folgende Angaben für jede Versorgungsunterbrechung zu enthalten: |
1. den Zeitpunkt und die Dauer der Versorgungsunterbrechung, | 1. den Zeitpunkt und die Dauer der Versorgungsunterbrechung, |
2. das Ausmaß der Versorgungsunterbrechung und | 2. das Ausmaß der Versorgungsunterbrechung und |
3. die Ursache der Versorgungsunterbrechung. [3] In dem Bericht hat der Netzbetreiber die auf Grund des Störungsgeschehens ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Versorgungsstörungen darzulegen. [4] Darüber hinaus ist in dem Bericht die durchschnittliche Versorgungsunterbrechung in Minuten je angeschlossenem Letztverbraucher für das letzte Kalenderjahr anzugeben. [5] Die Bundesnetzagentur kann Vorgaben zur formellen Gestaltung des Berichts machen sowie Ergänzungen und Erläuterungen des Berichts verlangen, soweit dies zur Prüfung der Versorgungszuverlässigkeit des Netzbetreibers erforderlich ist. [6] Sofortige Meldepflichten für Störungen mit überregionalen Auswirkungen richten sich nach § 13 Abs. 6. | 3. die Ursache der Versorgungsunterbrechung. [3] In dem Bericht hat der Netzbetreiber die auf Grund des Störungsgeschehens ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Versorgungsstörungen darzulegen. [4] Darüber hinaus ist in dem Bericht die durchschnittliche Versorgungsunterbrechung in Minuten je angeschlossenem Letztverbraucher für das letzte Kalenderjahr anzugeben. [5] Die Bundesnetzagentur kann Vorgaben zur formellen Gestaltung des Berichts machen sowie Ergänzungen und Erläuterungen des Berichts verlangen, soweit dies zur Prüfung der Versorgungszuverlässigkeit des Netzbetreibers erforderlich ist. [6] Sofortige Meldepflichten für Störungen mit überregionalen Auswirkungen richten sich nach § 13 Abs. 6. |
[13. Juli 2005–4. August 2011]
1§ 52. Meldepflichten bei Versorgungsstörungen. [1] Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben der Bundesnetzagentur bis zum 30. Juni eines Jahres über alle in ihrem Netz im letzten Kalenderjahr aufgetretenen Versorgungsunterbrechungen einen Bericht vorzulegen. [2] Dieser Bericht hat mindestens folgende Angaben für jede Versorgungsunterbrechung zu enthalten:
- 1. den Zeitpunkt und die Dauer der Versorgungsunterbrechung,
- 2. das Ausmaß der Versorgungsunterbrechung und
- 3. die Ursache der Versorgungsunterbrechung.
- Anmerkungen:
- 1. 13. Juli 2005: Artt. 1, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2005.