§ 53a EnWG. Sicherstellung der Versorgung von Haushaltskunden mit Erdgas

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
[13. Juli 2005–4. August 2011]
1§ 53a. Sicherstellung der Versorgung von Haushaltskunden mit Erdgas. [1] Die Energieversorgungsunternehmen sind verpflichtet, auch im Falle einer teilweisen Unterbrechung der Versorgung mit Erdgas und im Falle außergewöhnlich hoher Gasnachfrage in extremen Kälteperioden Haushaltskunden mit Erdgas zu versorgen, solange die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen zumutbar ist. [2] Zur Gewährleistung einer sicheren Versorgung von Haushaltskunden mit Erdgas kann insbesondere auf die im Anhang der Richtlinie 2004/67/EG des Rates vom 26. April 2004 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung (ABl. EU Nr. L 127 S. 92) aufgeführten Mittel und Maßnahmen zurückgegriffen werden.
Anmerkungen:
1. 13. Juli 2005: Artt. 1, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2005.