§ 58a EnWG. Zusammenarbeit zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
[27. Juli 2013][12. Dezember 2012]
§ 58a. Zusammenarbeit zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 § 58a. Zusammenarbeit zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011
(1) [1] Zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 arbeitet die Bundesnetzagentur mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, mit dem Bundeskartellamt sowie mit den Börsenaufsichtsbehörden und den Handelsüberwachungsstellen zusammen. [2] (weggefallen) (1) [1] Zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 arbeitet die Bundesnetzagentur mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, mit dem Bundeskartellamt, insbesondere mit der dort eingerichteten Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas (Markttransparenzstelle), sowie mit den Börsenaufsichtsbehörden und den Handelsüberwachungsstellen zusammen. [2] Die Bundesnetzagentur und das Bundeskartellamt werden mit Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie eine Kooperationsvereinbarung über die Zusammenarbeit in der Markttransparenzstelle gemäß § 47a Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen schließen.
(2) [1] Die Bundesnetzagentur und die dort eingerichtete Markttransparenzstelle, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, das Bundeskartellamt, die Börsenaufsichtsbehörden und die Handelsüberwachungsstellen haben einander unabhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart solche Informationen, Beobachtungen und Feststellungen einschließlich personenbezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind. [2] Sie können diese Informationen, Beobachtungen und Feststellungen in ihren Verfahren verwerten. [3] Beweisverwertungsverbote bleiben unberührt. (2) [1] Die Bundesnetzagentur, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, das Bundeskartellamt und die dort eingerichtete Markttransparenzstelle, die Börsenaufsichtsbehörden und die Handelsüberwachungsstellen haben einander unabhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart solche Informationen, Beobachtungen und Feststellungen einschließlich personenbezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind. [2] Sie können diese Informationen, Beobachtungen und Feststellungen in ihren Verfahren verwerten. [3] Beweisverwertungsverbote bleiben unberührt.
(3) Ein Anspruch auf Zugang zu den in Absatz 2 und in Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 genannten amtlichen Informationen besteht über den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bezeichneten Fall hinaus nicht. (3) Ein Anspruch auf Zugang zu den in Absatz 2 und in Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 genannten amtlichen Informationen besteht über den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bezeichneten Fall hinaus nicht.
(4) [1] Die Bundesnetzagentur kann zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen treffen, insbesondere zur Verpflichtung zur Veröffentlichung von Informationen nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, zur Registrierung der Marktteilnehmer nach Artikel 9 Absatz 4 und 5 und zur Datenmeldung nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, soweit nicht die Europäische Kommission entgegenstehende Vorschriften nach Artikel 8 Absatz 2 oder Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 erlassen hat. [2] Festlegungen, die nähere Bestimmungen zu den Datenmeldepflichten nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 treffen, erfolgen mit Zustimmung der Markttransparenzstelle. (4) [1] Die Bundesnetzagentur kann zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen treffen, insbesondere zur Verpflichtung zur Veröffentlichung von Informationen nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, zur Registrierung der Marktteilnehmer nach Artikel 9 Absatz 4 und 5 und zur Datenmeldung nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, soweit nicht die Europäische Kommission entgegenstehende Vorschriften nach Artikel 8 Absatz 2 oder Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 erlassen hat. [2] Festlegungen, die nähere Bestimmungen zu den Datenmeldepflichten nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 treffen, erfolgen mit Zustimmung der Markttransparenzstelle.
[12. Dezember 2012–27. Juli 2013]
1§ 58a. Zusammenarbeit zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011.
(1) [1] Zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 arbeitet die Bundesnetzagentur mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, mit dem Bundeskartellamt, insbesondere mit der dort eingerichteten Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas (Markttransparenzstelle), sowie mit den Börsenaufsichtsbehörden und den Handelsüberwachungsstellen zusammen. [2] Die Bundesnetzagentur und das Bundeskartellamt werden mit Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie eine Kooperationsvereinbarung über die Zusammenarbeit in der Markttransparenzstelle gemäß § 47a Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen schließen.
(2) [1] Die Bundesnetzagentur, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, das Bundeskartellamt und die dort eingerichtete Markttransparenzstelle, die Börsenaufsichtsbehörden und die Handelsüberwachungsstellen haben einander unabhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart solche Informationen, Beobachtungen und Feststellungen einschließlich personenbezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind. [2] Sie können diese Informationen, Beobachtungen und Feststellungen in ihren Verfahren verwerten. [3] Beweisverwertungsverbote bleiben unberührt.
(3) Ein Anspruch auf Zugang zu den in Absatz 2 und in Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 genannten amtlichen Informationen besteht über den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bezeichneten Fall hinaus nicht.
(4) [1] Die Bundesnetzagentur kann zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen treffen, insbesondere zur Verpflichtung zur Veröffentlichung von Informationen nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, zur Registrierung der Marktteilnehmer nach Artikel 9 Absatz 4 und 5 und zur Datenmeldung nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, soweit nicht die Europäische Kommission entgegenstehende Vorschriften nach Artikel 8 Absatz 2 oder Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 erlassen hat. [2] Festlegungen, die nähere Bestimmungen zu den Datenmeldepflichten nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 treffen, erfolgen mit Zustimmung der Markttransparenzstelle.
Anmerkungen:
1. 12. Dezember 2012: Artt. 2 Nr. 5, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012.

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