§ 59 EnWG. Organisation

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
[4. August 2011][17. Dezember 2006]
§ 59. Organisation § 59. Organisation
(1) [1] Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz werden von den Beschlusskammern getroffen. [2] Satz 1 gilt nicht für die Erstellung von Katalogen von Sicherheitsanforderungen nach § 11 Absatz 1a Satz 2, Erhebung von Gebühren nach § 91, die Durchführung des Vergleichsverfahrens nach § 21 Absatz 3, die Datenerhebung zur Erfüllung von Berichtspflichten, Datenerhebungen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 54a Absatz 2, Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Ausbau bidirektionaler Gasflüsse nach § 54a Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 7 und 6 Absatz 5 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 sowie Festlegungen gemäß § 54a Absatz 3 Satz 2 mit Ausnahme von Festlegungen zur Kostenaufteilung, Maßnahmen nach § 94, die Aufgaben nach den §§ 12a bis 12f und 15a sowie die Vorgaben zu den Netzzustands- und Netzausbauberichten nach § 14 Absatz 1a Satz 6. [3] Die Beschlusskammern werden nach Bestimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie gebildet. (1) [1] Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz werden von den Beschlusskammern getroffen. [2] Satz 1 gilt nicht für die Erhebung von Gebühren nach § 91 und Beiträgen nach § 92, die Durchführung des Vergleichsverfahrens nach § 21 Abs. 3, die Datenerhebung zur Erfüllung von Berichtspflichten und Maßnahmen nach § 94. [3] Die Beschlusskammern werden nach Bestimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie gebildet.
(2) [1] Die Beschlusskammern entscheiden in der Besetzung mit einem oder einer Vorsitzenden und zwei Beisitzenden. [2] Vorsitzende und Beisitzende müssen Beamte sein und die Befähigung zum Richteramt oder für eine Laufbahn des höheren Dienstes haben. (2) [1] Die Beschlusskammern entscheiden in der Besetzung mit einem oder einer Vorsitzenden und zwei Beisitzenden. [2] Vorsitzende und Beisitzende müssen Beamte sein und die Befähigung zum Richteramt oder für eine Laufbahn des höheren Dienstes haben.
(3) Die Mitglieder der Beschlusskammern dürfen weder ein Unternehmen der Energiewirtschaft innehaben oder leiten noch dürfen sie Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates eines Unternehmens der Energiewirtschaft sein oder einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. (3) Die Mitglieder der Beschlusskammern dürfen weder ein Unternehmen der Energiewirtschaft innehaben oder leiten noch dürfen sie Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates eines Unternehmens der Energiewirtschaft sein.
[17. Dezember 2006–4. August 2011]
1§ 59. Organisation.
(1) [1] Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz werden von den Beschlusskammern getroffen. [2] Satz 1 gilt nicht für die Erhebung von Gebühren nach § 91 und Beiträgen nach § 92, die Durchführung des Vergleichsverfahrens nach § 21 Abs. 3, die Datenerhebung zur Erfüllung von Berichtspflichten und Maßnahmen nach § 94. 2[3] Die Beschlusskammern werden nach Bestimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie gebildet.
(2) [1] Die Beschlusskammern entscheiden in der Besetzung mit einem oder einer Vorsitzenden und zwei Beisitzenden. [2] Vorsitzende und Beisitzende müssen Beamte sein und die Befähigung zum Richteramt oder für eine Laufbahn des höheren Dienstes haben.
(3) Die Mitglieder der Beschlusskammern dürfen weder ein Unternehmen der Energiewirtschaft innehaben oder leiten noch dürfen sie Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates eines Unternehmens der Energiewirtschaft sein.
Anmerkungen:
1. 13. Juli 2005: Artt. 1, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2005.
2. 17. Dezember 2006: Artt. 7 Nr. 2, 15 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006.