§ 6 EnWG. Anwendungsbereich und Ziel der Entflechtung

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
[13. Juli 2005–4. August 2011]
1§ 6. Anwendungsbereich und Ziel der Entflechtung.
(1) [1] Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen und rechtlich selbständige Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen, die im Sinne von § 3 Nr. 38 mit einem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen verbunden sind, sind zur Gewährleistung von Transparenz sowie diskriminierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebs verpflichtet. [2] Um dieses Ziel zu erreichen, müssen sie die Unabhängigkeit der Netzbetreiber von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung nach den §§ 7 bis 10 sicherstellen. [3] Abweichend von Satz 2 gelten für die Unabhängigkeit der Betreiber von LNG-Anlagen und von Speicheranlagen in vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen, soweit die Anlagen nicht den Gasversorgungsnetzen zugerechnet werden müssen, nur die §§ 9 und 10.
(2) [1] Die in wirtschaftlich engem Zusammenhang mit der rechtlichen oder operationellen Entflechtung nach den §§ 7 und 8 übertragenen Wirtschaftsgüter gelten als Teilbetrieb im Sinne der §§ 15, 16, 20 und 24 des Umwandlungssteuergesetzes. [2] Satz 1 gilt nur für diejenigen Wirtschaftsgüter, die unmittelbar auf Grund des Organisationsakts der Entflechtung übertragen werden. [3] Für die Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes gilt auch das der übertragenden Körperschaft im Rahmen des Organisationsakts der Entflechtung verbleibende Vermögen als zu einem Teilbetrieb gehörend. [4] § 15 Abs. 3 des Umwandlungssteuergesetzes, § 8b Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes sowie § 6 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 4 bis 6 sowie § 16 Abs. 3 Satz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes finden auf Maßnahmen nach Satz 1 keine Anwendung, sofern diese Maßnahme von Unternehmen im Sinne von § 7 Abs. 1 und 2 bis zum 31. Dezember 2007 und von Unternehmen im Sinne von § 7 Abs. 3 bis zum 31. Dezember 2008 ergriffen worden sind. [5] Bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Sätze 1 und 2 vorliegen, leistet die Regulierungsbehörde den Finanzbehörden Amtshilfe (§ 111 der Abgabenordnung).
(3) [1] Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes, die sich aus der rechtlichen oder operationellen Entflechtung nach den §§ 7 und 8 ergeben, sind von der Grunderwerbsteuer befreit. [2] Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für diejenigen Unternehmen, die eine rechtliche Entflechtung auf freiwilliger Grundlage vornehmen.
Anmerkungen:
1. 13. Juli 2005: Artt. 1, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2005.

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