§ 61 EnWG. Veröffentlichung allgemeiner Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
[17. Dezember 2006][13. Juli 2005]
§ 61. Veröffentlichung allgemeiner Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie § 61. Veröffentlichung allgemeiner Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie der Bundesnetzagentur allgemeine Weisungen für den Erlass oder die Unterlassung von Verfügungen nach diesem Gesetz erteilt, sind diese Weisungen mit Begründung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit der Bundesnetzagentur allgemeine Weisungen für den Erlass oder die Unterlassung von Verfügungen nach diesem Gesetz erteilt, sind diese Weisungen mit Begründung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
[13. Juli 2005–17. Dezember 2006]
1§ 61. Veröffentlichung allgemeiner Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit. Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit der Bundesnetzagentur allgemeine Weisungen für den Erlass oder die Unterlassung von Verfügungen nach diesem Gesetz erteilt, sind diese Weisungen mit Begründung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Anmerkungen:
1. 13. Juli 2005: Artt. 1, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2005.

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§ 61 EnWG. Veröffentlichung allgemeiner Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie

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