§ 63 EnWG. Berichterstattung
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
[1. November 2008] | [17. Dezember 2006] |
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§ 63. Berichterstattung | § 63. Berichterstattung |
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie veröffentlicht alle zwei Jahre spätestens zum 31. Juli einen Bericht über die bei dem Monitoring der Versorgungssicherheit nach § 51 im Bereich der leitungsgebundenen Elektrizitätsversorgung gewonnenen Erkenntnisse und etwaige getroffene oder geplante Maßnahmen und übermittelt ihn unverzüglich der Europäischen Kommission. | (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie veröffentlicht alle zwei Jahre spätestens zum 31. Juli einen Bericht über die bei dem Monitoring der Versorgungssicherheit nach § 51 im Bereich der leitungsgebundenen Elektrizitätsversorgung gewonnenen Erkenntnisse und etwaige getroffene oder geplante Maßnahmen und übermittelt ihn unverzüglich der Europäischen Kommission. |
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie veröffentlicht spätestens zum 31. Juli eines jeden Jahres einen Bericht über die bei dem Monitoring der Versorgungssicherheit nach § 51 im Bereich der leitungsgebundenen Erdgasversorgung gewonnenen Erkenntnisse und etwaige getroffene oder geplante Maßnahmen und übermittelt ihn unverzüglich der Europäischen Kommission. | (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie veröffentlicht spätestens zum 31. Juli eines jeden Jahres einen Bericht über die bei dem Monitoring der Versorgungssicherheit nach § 51 im Bereich der leitungsgebundenen Erdgasversorgung gewonnenen Erkenntnisse und etwaige getroffene oder geplante Maßnahmen und übermittelt ihn unverzüglich der Europäischen Kommission. |
(3) [1] Die Bundesnetzagentur veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit sowie über die Lage und Entwicklung auf ihrem Aufgabengebiet nach diesem Gesetz. [2] In den Bericht sind die allgemeinen Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie nach § 61 aufzunehmen. [3] Die Bundesregierung leitet den Bericht der Bundesnetzagentur dem Deutschen Bundestag unverzüglich mit ihrer Stellungnahme zu. | (3) [1] Die Bundesnetzagentur veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit sowie über die Lage und Entwicklung auf ihrem Aufgabengebiet nach diesem Gesetz. [2] In den Bericht sind die allgemeinen Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie nach § 59 aufzunehmen. [3] Die Bundesregierung leitet den Bericht der Bundesnetzagentur dem Deutschen Bundestag unverzüglich mit ihrer Stellungnahme zu. |
(4) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht jährlich einen Bericht über das Ergebnis ihrer Monitoring-Tätigkeiten gemäß § 35. | (4) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht jährlich einen Bericht über das Ergebnis ihrer Monitoring-Tätigkeiten gemäß § 35. |
(4a) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht alle zwei Jahre unter Berücksichtigung eigener Erkenntnisse eine Auswertung der Berichte, deren Vorlage sie nach § 12 Abs. 3a Satz 1 und 2 angefordert hat. | (4a) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht alle zwei Jahre unter Berücksichtigung eigener Erkenntnisse eine Auswertung der Berichte, deren Vorlage sie nach § 12 Abs. 3a Satz 1 und 2 angefordert hat. |
(5) [1] Die Bundesnetzagentur unterbreitet der Europäischen Kommission bis zum Jahre 2009 jährlich und danach alle zwei Jahre jeweils bis zum 31. Juli im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt einen Bericht über Marktbeherrschung, Verdrängungspraktiken und wettbewerbsfeindliches Verhalten im Bereich der leitungsgebundenen Energieversorgung. [2] Dieser Bericht enthält auch eine Untersuchung der Veränderungen der Eigentumsverhältnisse sowie eine Darstellung der konkreten Maßnahmen, die getroffen wurden, um eine ausreichende Vielfalt an Marktteilnehmern zu garantieren, oder die konkreten Maßnahmen, um Verbindungskapazität und Wettbewerb zu fördern. [3] Er wird anschließend in geeigneter Form veröffentlicht. | (5) [1] Die Bundesnetzagentur unterbreitet der Europäischen Kommission bis zum Jahre 2009 jährlich und danach alle zwei Jahre jeweils bis zum 31. Juli im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt einen Bericht über Marktbeherrschung, Verdrängungspraktiken und wettbewerbsfeindliches Verhalten im Bereich der leitungsgebundenen Energieversorgung. [2] Dieser Bericht enthält auch eine Untersuchung der Veränderungen der Eigentumsverhältnisse sowie eine Darstellung der konkreten Maßnahmen, die getroffen wurden, um eine ausreichende Vielfalt an Marktteilnehmern zu garantieren, oder die konkreten Maßnahmen, um Verbindungskapazität und Wettbewerb zu fördern. [3] Er wird anschließend in geeigneter Form veröffentlicht. |
(6) Das Statistische Bundesamt unterrichtet die Europäische Kommission alle drei Monate über in den vorangegangenen drei Monaten getätigte Elektrizitätseinfuhren in Form physikalisch geflossener Energiemengen aus Ländern außerhalb der Europäischen Union. | (6) Das Statistische Bundesamt unterrichtet die Europäische Kommission alle drei Monate über in den vorangegangenen drei Monaten getätigte Elektrizitätseinfuhren in Form physikalisch geflossener Energiemengen aus Ländern außerhalb der Europäischen Union. |
[17. Dezember 2006–1. November 2008]
1§ 63. Berichterstattung.
2(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie veröffentlicht alle zwei Jahre spätestens zum 31. Juli einen Bericht über die bei dem Monitoring der Versorgungssicherheit nach § 51 im Bereich der leitungsgebundenen Elektrizitätsversorgung gewonnenen Erkenntnisse und etwaige getroffene oder geplante Maßnahmen und übermittelt ihn unverzüglich der Europäischen Kommission.
3(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie veröffentlicht spätestens zum 31. Juli eines jeden Jahres einen Bericht über die bei dem Monitoring der Versorgungssicherheit nach § 51 im Bereich der leitungsgebundenen Erdgasversorgung gewonnenen Erkenntnisse und etwaige getroffene oder geplante Maßnahmen und übermittelt ihn unverzüglich der Europäischen Kommission.
(3) [1] Die Bundesnetzagentur veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit sowie über die Lage und Entwicklung auf ihrem Aufgabengebiet nach diesem Gesetz. 4[2] In den Bericht sind die allgemeinen Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie nach § 59 aufzunehmen. [3] Die Bundesregierung leitet den Bericht der Bundesnetzagentur dem Deutschen Bundestag unverzüglich mit ihrer Stellungnahme zu.
(4) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht jährlich einen Bericht über das Ergebnis ihrer Monitoring-Tätigkeiten gemäß § 35.
(4a) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht alle zwei Jahre unter Berücksichtigung eigener Erkenntnisse eine Auswertung der Berichte, deren Vorlage sie nach § 12 Abs. 3a Satz 1 und 2 angefordert hat.
(5) [1] Die Bundesnetzagentur unterbreitet der Europäischen Kommission bis zum Jahre 2009 jährlich und danach alle zwei Jahre jeweils bis zum 31. Juli im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt einen Bericht über Marktbeherrschung, Verdrängungspraktiken und wettbewerbsfeindliches Verhalten im Bereich der leitungsgebundenen Energieversorgung. [2] Dieser Bericht enthält auch eine Untersuchung der Veränderungen der Eigentumsverhältnisse sowie eine Darstellung der konkreten Maßnahmen, die getroffen wurden, um eine ausreichende Vielfalt an Marktteilnehmern zu garantieren, oder die konkreten Maßnahmen, um Verbindungskapazität und Wettbewerb zu fördern. [3] Er wird anschließend in geeigneter Form veröffentlicht.
(6) Das Statistische Bundesamt unterrichtet die Europäische Kommission alle drei Monate über in den vorangegangenen drei Monaten getätigte Elektrizitätseinfuhren in Form physikalisch geflossener Energiemengen aus Ländern außerhalb der Europäischen Union.
- Anmerkungen:
- 1. 13. Juli 2005: Artt. 1, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2005.
- 2. 17. Dezember 2006: Artt. 7 Nr. 2, 15 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006.
- 3. 17. Dezember 2006: Artt. 7 Nr. 2, 15 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006.
- 4. 17. Dezember 2006: Artt. 7 Nr. 2, 15 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006.