§ 7 EnWG. Rechtliche Entflechtung von Verteilernetzbetreibern
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
[4. August 2011] | [13. Juli 2005] |
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§ 7. Rechtliche Entflechtung von Verteilernetzbetreibern | § 7. Rechtliche Entflechtung |
(1) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen haben sicherzustellen, dass Verteilernetzbetreiber, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 38 verbunden sind, hinsichtlich ihrer Rechtsform unabhängig von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung sind. | (1) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen haben sicherzustellen, dass Netzbetreiber, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nr. 38 verbunden sind, hinsichtlich ihrer Rechtsform unabhängig von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung sind. |
(2) [1] Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen, an deren Elektrizitätsverteilernetz weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, sind hinsichtlich der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 38 verbunden sind, von den Verpflichtungen nach Absatz 1 ausgenommen. [2] Satz 1 gilt für Gasverteilernetze entsprechend. | (2) [1] Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen, an deren Elektrizitätsversorgungsnetz weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, sind hinsichtlich der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nr. 38 verbunden sind, von den Verpflichtungen nach Absatz 1 ausgenommen. [2] Satz 1 gilt für Gasversorgungsnetze entsprechend. |
(3) Hinsichtlich der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen und der Betreiber von Gasverteilernetzen, die im Sinne von § 3 Nr. 38 mit vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen verbunden sind, gilt die Verpflichtung aus Absatz 1 erst ab dem 1. Juli 2007. |
[13. Juli 2005–4. August 2011]
1§ 7. Rechtliche Entflechtung.
(1) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen haben sicherzustellen, dass Netzbetreiber, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nr. 38 verbunden sind, hinsichtlich ihrer Rechtsform unabhängig von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung sind.
(2) [1] Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen, an deren Elektrizitätsversorgungsnetz weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, sind hinsichtlich der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nr. 38 verbunden sind, von den Verpflichtungen nach Absatz 1 ausgenommen. [2] Satz 1 gilt für Gasversorgungsnetze entsprechend.
(3) Hinsichtlich der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen und der Betreiber von Gasverteilernetzen, die im Sinne von § 3 Nr. 38 mit vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen verbunden sind, gilt die Verpflichtung aus Absatz 1 erst ab dem 1. Juli 2007.
- Anmerkungen:
- 1. 13. Juli 2005: Artt. 1, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2005.