§ 76 EnWG. Aufschiebende Wirkung
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
[28. Dezember 2012] | [13. Juli 2005] |
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§ 76. Aufschiebende Wirkung | § 76. Aufschiebende Wirkung |
(1) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Entscheidung nicht eine Entscheidung zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach den §§ 7 bis 7b und 8 bis 10d getroffen wird. | (1) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Entscheidung nicht eine Entscheidung zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach den §§ 7 und 8 getroffen wird. |
(2) [1] Wird eine Entscheidung, durch die eine vorläufige Anordnung nach § 72 getroffen wurde, angefochten, so kann das Beschwerdegericht anordnen, dass die angefochtene Entscheidung ganz oder teilweise erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens oder nach Leistung einer Sicherheit in Kraft tritt. [2] Die Anordnung kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden. | (2) [1] Wird eine Entscheidung, durch die eine vorläufige Anordnung nach § 72 getroffen wurde, angefochten, so kann das Beschwerdegericht anordnen, dass die angefochtene Entscheidung ganz oder teilweise erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens oder nach Leistung einer Sicherheit in Kraft tritt. [2] Die Anordnung kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden. |
(3) [1] § 72 gilt entsprechend für das Verfahren vor dem Beschwerdegericht. [2] Dies gilt nicht für die Fälle des § 77. | (3) [1] § 72 gilt entsprechend für das Verfahren vor dem Beschwerdegericht. [2] Dies gilt nicht für die Fälle des § 77. |
[13. Juli 2005–28. Dezember 2012]
1§ 76. Aufschiebende Wirkung.
(1) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Entscheidung nicht eine Entscheidung zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach den §§ 7 und 8 getroffen wird.
(2) [1] Wird eine Entscheidung, durch die eine vorläufige Anordnung nach § 72 getroffen wurde, angefochten, so kann das Beschwerdegericht anordnen, dass die angefochtene Entscheidung ganz oder teilweise erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens oder nach Leistung einer Sicherheit in Kraft tritt. [2] Die Anordnung kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden.
(3) [1] § 72 gilt entsprechend für das Verfahren vor dem Beschwerdegericht. [2] Dies gilt nicht für die Fälle des § 77.
- Anmerkungen:
- 1. 13. Juli 2005: Artt. 1, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2005.