§ 79 EnWG. Beteiligte am Beschwerdeverfahren
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
[29. Dezember 2023]
1§ 79. Beteiligte am Beschwerdeverfahren.
(1) An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht sind beteiligt
- 1. der Beschwerdeführer,
- 2. die Regulierungsbehörde,
- 3. Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Regulierungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.
2(2) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung einer Landesregulierungsbehörde, ist auch die Bundesnetzagentur an dem Verfahren beteiligt.
3(3) [1] Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung der Bundesnetzagentur, zu der der Länderausschuss bei der Bundesnetzagentur mehrheitlich eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat, so ist auch der Länderausschuss, vertreten durch den Vorsitz, am Beschwerdeverfahren beteiligt. [2] Der Vorsitz des Länderausschusses kann sich durch ein anderes Mitglied des Länderausschusses vertreten lassen.
- Anmerkungen:
- 1. 13. Juli 2005: Artt. 1, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2005.
- 2. 29. Dezember 2023: Artt. 1 Nr. 69 Buchst. a, 15 Abs. 1 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2023.
- 3. 29. Dezember 2023: Artt. 1 Nr. 69 Buchst. b, 15 Abs. 1 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2023.