§ 7b EnWG. Entflechtung von Gasspeicheranlagenbetreibern und Transportnetzeigentümern

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
[29. Juli 2022][27. Juli 2021]
§ 7b. Entflechtung von Gasspeicheranlagenbetreibern und Transportnetzeigentümern § 7b. Entflechtung von Gasspeicheranlagenbetreibern und Transportnetzeigentümern
Auf Transportnetzeigentümer, soweit ein Unabhängiger Systembetreiber im Sinne des § 9 benannt wurde, und auf Betreiber von Gasspeicheranlagen, die Teil eines vertikal integrierten Unternehmens sind und zu denen der Zugang technisch und wirtschaftlich erforderlich ist für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung von Kunden, sind § 7 Absatz 1 und § 7a Absatz 1 bis 5 entsprechend anwendbar. Auf Transportnetzeigentümer, soweit ein Unabhängiger Systembetreiber im Sinne des § 9 benannt wurde, und auf Betreiber von Gasspeicheranlagen, die Teil eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens sind und zu denen der Zugang technisch und wirtschaftlich erforderlich ist für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung von Kunden, sind § 7 Absatz 1 und § 7a Absatz 1 bis 5 entsprechend anwendbar.
[27. Juli 2021–29. Juli 2022]
1§ 7b. 2Entflechtung von Gasspeicheranlagenbetreibern und Transportnetzeigentümern. Auf Transportnetzeigentümer, soweit ein Unabhängiger Systembetreiber im Sinne des § 9 benannt wurde, und auf Betreiber von Gasspeicheranlagen, die Teil eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens sind und zu denen der Zugang technisch und wirtschaftlich erforderlich ist für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung von Kunden, sind § 7 Absatz 1 und § 7a Absatz 1 bis 5 entsprechend anwendbar.
Anmerkungen:
1. 27. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. b, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021.
2. 27. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. a, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021.

Umfeld von § 7b EnWG

§ 7a EnWG. Operationelle Entflechtung von Verteilernetzbetreibern

§ 7b EnWG. Entflechtung von Gasspeicheranlagenbetreibern und Transportnetzeigentümern

§ 7c EnWG. Ausnahme für Ladepunkte für Elektromobile; Verordnungsermächtigung