§ 91 EnWG. Gebührenpflichtige Handlungen
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
[30. Juli 2016] | [1. Januar 2016] |
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§ 91. Gebührenpflichtige Handlungen | § 91. Gebührenpflichtige Handlungen |
(1) [1] Die Regulierungsbehörde erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen) für folgende gebührenpflichtige Leistungen: | (1) [1] Die Regulierungsbehörde erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen) für folgende gebührenpflichtige Leistungen: |
1. Zertifizierungen nach § 4a Absatz 1; | 1. Zertifizierungen nach § 4a Absatz 1; |
2. Untersagungen nach § 5 Satz 4; | 2. Untersagungen nach § 5 Satz 4; |
3. Amtshandlungen auf Grund von § 33 Absatz 1 und § 36 Absatz 2 Satz 3; | 3. Amtshandlungen auf Grund von § 33 Absatz 1 und § 36 Absatz 2 Satz 3; |
4. Amtshandlungen auf Grund der §§ 12a, 12c, 12d, 15a, 15b, 17c, 17d, 21a, 23a, 28a Absatz 3, der §§ 29, 30 Absatz 2, § 57 Absatz 2 Satz 2 und 4sowie der §§ 65 und 110 Absatz 2 und 4; | 4. Amtshandlungen auf Grund der §§ 12a, 12c, 12d, 15a, 15b, 17c, 17d, 21a, 23a, 28a Absatz 3, der §§ 29, 30 Absatz 2, § 57 Absatz 2 Satz 2 und 4, der §§ 65 und 110 Absatz 2 und 4 sowie Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009; |
5. Amtshandlungen auf Grund des § 31 Absatz 2 und 3; | 5. Amtshandlungen auf Grund des § 31 Absatz 2 und 3; |
6. Amtshandlungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 12g Absatz 3, der §§ 21i und 24 Satz 1 Nummer 3; | 6. Amtshandlungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 12g Absatz 3, der §§ 21i und 24 Satz 1 Nummer 3; |
7. Amtshandlungen auf Grund des § 56; | 7. Amtshandlungen auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 714/2009, Verordnung (EG) Nr. 715/2009 sowie Verordnung (EU) Nr. 994/2010; |
8. Erteilung von beglaubigten Abschriften aus den Akten der Regulierungsbehörde und die Herausgabe von Daten nach § 12f Absatz 2; | 8. Erteilung von beglaubigten Abschriften aus den Akten der Regulierungsbehörde und die Herausgabe von Daten nach § 12f Absatz 2; |
9. Registrierung der Marktteilnehmer nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011. [2] Daneben werden als Auslagen die Kosten für weitere Ausfertigungen, Kopien und Auszüge sowie die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge erhoben. [3] Für Entscheidungen, die durch öffentliche Bekanntmachung nach § 73 Absatz 1a zugestellt werden, werden keine Gebühren erhoben. [4] Abweichend von Satz 3 kann eine Gebühr erhoben werden, wenn die Entscheidung zu einem überwiegenden Anteil an einen bestimmten Adressatenkreis gerichtet ist und die Regulierungsbehörde diesem die Entscheidung oder einen schriftlichen Hinweis auf die öffentliche Bekanntmachung förmlich zustellt. | 9. Registrierung der Marktteilnehmer nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011. [2] Daneben werden als Auslagen die Kosten für weitere Ausfertigungen, Kopien und Auszüge sowie die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge erhoben. |
(2) [1] Gebühren und Auslagen werden auch erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer in Absatz 1 bezeichneten Amtshandlung abgelehnt wird. [2] Wird ein Antrag zurückgenommen oder im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 beiderseitig für erledigt erklärt, bevor darüber entschieden ist, so ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten. | (2) [1] Gebühren und Auslagen werden auch erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer in Absatz 1 bezeichneten Amtshandlung abgelehnt wird. [2] Wird ein Antrag zurückgenommen oder im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 beiderseitig für erledigt erklärt, bevor darüber entschieden ist, so ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten. |
(3) [1] Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die mit den Amtshandlungen verbundenen Kosten gedeckt sind. [2] Darüber hinaus kann der wirtschaftliche Wert, den der Gegenstand der gebührenpflichtigen Handlung hat, berücksichtigt werden. [3] Ist der Betrag nach Satz 1 im Einzelfall außergewöhnlich hoch, kann die Gebühr aus Gründen der Billigkeit ermäßigt werden. | (3) [1] Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die mit den Amtshandlungen verbundenen Kosten gedeckt sind. [2] Darüber hinaus kann der wirtschaftliche Wert, den der Gegenstand der gebührenpflichtigen Handlung hat, berücksichtigt werden. [3] Ist der Betrag nach Satz 1 im Einzelfall außergewöhnlich hoch, kann die Gebühr aus Gründen der Billigkeit ermäßigt werden. |
(4) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen können Pauschalgebührensätze, die den geringen Umfang des Verwaltungsaufwandes berücksichtigen, vorgesehen werden. | (4) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen können Pauschalgebührensätze, die den geringen Umfang des Verwaltungsaufwandes berücksichtigen, vorgesehen werden. |
(5) Gebühren dürfen nicht erhoben werden | (5) Gebühren dürfen nicht erhoben werden |
1. für mündliche und schriftliche Auskünfte und Anregungen; | 1. für mündliche und schriftliche Auskünfte und Anregungen; |
2. wenn sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. | 2. wenn sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. |
(6) [1] Kostenschuldner ist | (6) [1] Kostenschuldner ist |
1. (weggefallen) | 1. (weggefallen) |
2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 und 7, wer durch einen Antrag die Tätigkeit der Regulierungsbehörde veranlasst hat, oder derjenige, gegen den eine Verfügung der Regulierungsbehörde ergangen ist; | 2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 und 7, wer durch einen Antrag die Tätigkeit der Regulierungsbehörde veranlasst hat, oder derjenige, gegen den eine Verfügung der Regulierungsbehörde ergangen ist; |
2a. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 der Antragsteller, wenn der Antrag abgelehnt wird, oder der Netzbetreiber, gegen den eine Verfügung nach § 31 Absatz 3 ergangen ist; wird der Antrag teilweise abgelehnt, sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen; einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere Beteiligte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist; erklären die Beteiligten übereinstimmend die Sache für erledigt, tragen sie die Kosten zu gleichen Teilen; | 2a. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 der Antragsteller, wenn der Antrag abgelehnt wird, oder der Netzbetreiber, gegen den eine Verfügung nach § 31 Absatz 3 ergangen ist; wird der Antrag teilweise abgelehnt, sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen; einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere Beteiligte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist; erklären die Beteiligten übereinstimmend die Sache für erledigt, tragen sie die Kosten zu gleichen Teilen; |
3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 8, wer die Herstellung der Abschriften oder die Herausgabe von Daten nach § 12f Absatz 2 veranlasst hat; | 3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 8, wer die Herstellung der Abschriften oder die Herausgabe von Daten nach § 12f Absatz 2 veranlasst |
4. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 derjenige, dem die Regulierungsbehörde die Entscheidung oder einen schriftlichen Hinweis auf die öffentliche Bekanntmachung förmlich zugestellt hat. [2] Kostenschuldner ist auch, wer die Zahlung der Kosten durch eine vor der Regulierungsbehörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. [3] Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. | hat. [2] Kostenschuldner ist auch, wer die Zahlung der Kosten durch eine vor der Regulierungsbehörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. [3] Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. |
(7) [1] Eine Festsetzung von Kosten ist bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres nach Entstehung der Schuld zulässig (Festsetzungsverjährung). [2] Wird vor Ablauf der Frist ein Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung gestellt, ist die Festsetzungsfrist so lange gehemmt, bis über den Antrag unanfechtbar entschieden wurde. [3] Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt mit Ablauf des fünften Kalenderjahres nach der Festsetzung (Zahlungsverjährung). [4] Im Übrigen gilt § 20 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung. | (7) [1] Eine Festsetzung von Kosten ist bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres nach Entstehung der Schuld zulässig (Festsetzungsverjährung). [2] Wird vor Ablauf der Frist ein Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung gestellt, ist die Festsetzungsfrist so lange gehemmt, bis über den Antrag unanfechtbar entschieden wurde. [3] Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt mit Ablauf des fünften Kalenderjahres nach der Festsetzung (Zahlungsverjährung). [4] Im Übrigen gilt § 20 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung. |
(8) [1] Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gebührensätze und die Erhebung der Gebühren vom Gebührenschuldner in Durchführung der Vorschriften der Absätze 1 bis 6 sowie die Erstattung der Auslagen für die in § 73 Abs. 1 Satz 4 und § 74 Satz 1 bezeichneten Bekanntmachungen und Veröffentlichungen zu regeln, soweit es die Bundesnetzagentur betrifft. [2] Hierbei kann geregelt werden, auf welche Weise der wirtschaftliche Wert des Gegenstandes der jeweiligen Amtshandlung zu ermitteln ist. [3] Des Weiteren können in der Verordnung auch Vorschriften über die Kostenbefreiung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, über die Verjährung sowie über die Kostenerhebung vorgesehen werden. | (8) [1] Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gebührensätze und die Erhebung der Gebühren vom Gebührenschuldner in Durchführung der Vorschriften der Absätze 1 bis 6 sowie die Erstattung der Auslagen für die in § 73 Abs. 1 Satz 4 und § 74 Satz 1 bezeichneten Bekanntmachungen und Veröffentlichungen zu regeln, soweit es die Bundesnetzagentur betrifft. [2] Hierbei kann geregelt werden, auf welche Weise der wirtschaftliche Wert des Gegenstandes der jeweiligen Amtshandlung zu ermitteln ist. [3] Des Weiteren können in der Verordnung auch Vorschriften über die Kostenbefreiung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, über die Verjährung sowie über die Kostenerhebung vorgesehen werden. |
(8a) Für die Amtshandlungen der Landesregulierungsbehörden werden die Bestimmungen nach Absatz 8 durch Landesrecht getroffen. | (8a) Für die Amtshandlungen der Landesregulierungsbehörden werden die Bestimmungen nach Absatz 8 durch Landesrecht getroffen. |
(9) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattung der durch das Verfahren vor der Regulierungsbehörde entstehenden Kosten nach den Grundsätzen des § 90 zu bestimmen. | (9) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattung der durch das Verfahren vor der Regulierungsbehörde entstehenden Kosten nach den Grundsätzen des § 90 zu bestimmen. |
(10) Für Leistungen der Regulierungsbehörde in Bundeszuständigkeit gilt im Übrigen das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung. | (10) Für Leistungen der Regulierungsbehörde in Bundeszuständigkeit gilt im Übrigen das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung. |
[1. Januar 2016–30. Juli 2016]
1§ 91. Gebührenpflichtige Handlungen.
2(1) [1] Die Regulierungsbehörde erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen) für folgende gebührenpflichtige Leistungen:
- 1. Zertifizierungen nach § 4a Absatz 1;
- 2. Untersagungen nach § 5 Satz 4;
- 3. Amtshandlungen auf Grund von § 33 Absatz 1 und § 36 Absatz 2 Satz 3;
- 34. Amtshandlungen auf Grund der §§ 12a, 12c, 12d, 15a, 15b, 17c, 17d, 21a, 23a, 28a Absatz 3, der §§ 29, 30 Absatz 2, § 57 Absatz 2 Satz 2 und 4, der §§ 65 und 110 Absatz 2 und 4 sowie Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009;
- 5. Amtshandlungen auf Grund des § 31 Absatz 2 und 3;
- 6. Amtshandlungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 12g Absatz 3, der §§ 21i und 24 Satz 1 Nummer 3;
- 7. Amtshandlungen auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 714/2009, Verordnung (EG) Nr. 715/2009 sowie Verordnung (EU) Nr. 994/2010;
- 48. Erteilung von beglaubigten Abschriften aus den Akten der Regulierungsbehörde und die Herausgabe von Daten nach § 12f Absatz 2;
- 59. Registrierung der Marktteilnehmer nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011.
(2) [1] Gebühren und Auslagen werden auch erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer in Absatz 1 bezeichneten Amtshandlung abgelehnt wird. 6[2] Wird ein Antrag zurückgenommen oder im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 beiderseitig für erledigt erklärt, bevor darüber entschieden ist, so ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten.
(3) [1] Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die mit den Amtshandlungen verbundenen Kosten gedeckt sind. 7[2] Darüber hinaus kann der wirtschaftliche Wert, den der Gegenstand der gebührenpflichtigen Handlung hat, berücksichtigt werden. [3] Ist der Betrag nach Satz 1 im Einzelfall außergewöhnlich hoch, kann die Gebühr aus Gründen der Billigkeit ermäßigt werden.
(4) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen können Pauschalgebührensätze, die den geringen Umfang des Verwaltungsaufwandes berücksichtigen, vorgesehen werden.
(5) Gebühren dürfen nicht erhoben werden
- 1. für mündliche und schriftliche Auskünfte und Anregungen;
- 2. wenn sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären.
(6) [1] Kostenschuldner ist
- 81. (weggefallen)
- 92. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 und 7, wer durch einen Antrag die Tätigkeit der Regulierungsbehörde veranlasst hat, oder derjenige, gegen den eine Verfügung der Regulierungsbehörde ergangen ist;
- 102a. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 der Antragsteller, wenn der Antrag abgelehnt wird, oder der Netzbetreiber, gegen den eine Verfügung nach § 31 Absatz 3 ergangen ist; wird der Antrag teilweise abgelehnt, sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen; einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere Beteiligte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist; erklären die Beteiligten übereinstimmend die Sache für erledigt, tragen sie die Kosten zu gleichen Teilen;
- 113. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 8, wer die Herstellung der Abschriften oder die Herausgabe von Daten nach § 12f Absatz 2 veranlasst hat.
(7) [1] Eine Festsetzung von Kosten ist bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres nach Entstehung der Schuld zulässig (Festsetzungsverjährung). [2] Wird vor Ablauf der Frist ein Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung gestellt, ist die Festsetzungsfrist so lange gehemmt, bis über den Antrag unanfechtbar entschieden wurde. [3] Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt mit Ablauf des fünften Kalenderjahres nach der Festsetzung (Zahlungsverjährung). 12[4] Im Übrigen gilt § 20 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung.
(8) 13[1] Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gebührensätze und die Erhebung der Gebühren vom Gebührenschuldner in Durchführung der Vorschriften der Absätze 1 bis 6 sowie die Erstattung der Auslagen für die in § 73 Abs. 1 Satz 4 und § 74 Satz 1 bezeichneten Bekanntmachungen und Veröffentlichungen zu regeln, soweit es die Bundesnetzagentur betrifft. 14[2] Hierbei kann geregelt werden, auf welche Weise der wirtschaftliche Wert des Gegenstandes der jeweiligen Amtshandlung zu ermitteln ist. 15[3] Des Weiteren können in der Verordnung auch Vorschriften über die Kostenbefreiung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, über die Verjährung sowie über die Kostenerhebung vorgesehen werden.
(8a) Für die Amtshandlungen der Landesregulierungsbehörden werden die Bestimmungen nach Absatz 8 durch Landesrecht getroffen.
- Anmerkungen:
- 1. 13. Juli 2005: Artt. 1, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2005.
- 2. 4. August 2011: Artt. 1 Nr. 58 Buchst. a, 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2011.
- 3. 1. Januar 2016: Artt. 2 Nr. 15, 4 S. 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015.
- 4. 28. Dezember 2012: Artt. 1 Nr. 32 Buchst. a, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012.
- 5. 12. Dezember 2012: Artt. 2 Nr. 12, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012.
- 6. 4. August 2011: Artt. 1 Nr. 58 Buchst. b, 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2011.
- 7. 4. August 2011: Artt. 1 Nr. 58 Buchst. c, 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2011.
- 8. 1. November 2008: Artt. 2 Nr. 15, 5 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 25. Oktober 2008.
- 9. 28. Dezember 2012: Artt. 1 Nr. 32 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012.
- 10. 4. August 2011: Artt. 1 Nr. 58 Buchst. d, 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2011.
- 11. 28. Dezember 2012: Artt. 1 Nr. 32 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012.
- 12. 15. August 2013: Artt. 2 Abs. 97, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. August 2013.
- 13. 8. September 2015: Artt. 311 Nr. 6, 627 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 2015.
- 14. 4. August 2011: Artt. 1 Nr. 58 Buchst. e, 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2011.
- 15. 4. August 2011: Artt. 1 Nr. 58 Buchst. e, 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2011.
- 16. 8. September 2015: Artt. 311 Nr. 6, 627 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 2015.
- 17. 1. August 2014: Artt. 6 Nr. 12 Buchst. b, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2014.