§ 17 ErbbauRG

Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz - ErbbauRG) vom 15. Januar 1919
[25. Dezember 1993]
1§ 17.
2(1) [1] Jede Eintragung in das Erbbaugrundbuch soll auch dem Grundstückseigentümer, die Eintragung von Verfügungsbeschränkungen des Erbbauberechtigten den im Erbbaugrundbuch eingetragenen dinglich Berechtigten bekanntgemacht werden. [2] Im übrigen sind § 44 Abs. 2, 3, § 55 Abs. 1 bis 3, 5 bis 8, §§ 55a und 55b der Grundbuchordnung entsprechend anzuwenden.
(2) Dem Erbbauberechtigten soll die Eintragung eines Grundstückseigentümers, die Eintragung von Verfügungsbeschränkungen des Grundstückseigentümers sowie die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Eintragung des Eigentümers in das Grundbuch des Grundstücks bekanntgemacht werden.
(3) Auf die Bekanntmachung kann verzichtet werden.
Anmerkungen:
1. 22. Januar 1919: § 35 der Verordnung vom 15. Januar 1919, Artt. 25, 80 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 2007.
2. 25. Dezember 1993: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 2, 20 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993.

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