§ 19 ErbbauRG

Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz - ErbbauRG) vom 15. Januar 1919
[1. Oktober 1994][22. Januar 1919]
§ 19 § 19
(1) [1] Die Hypothek darf die Hälfte des Wertes des Erbbaurechts nicht übersteigen. [2] Dieser ist anzunehmen gleich der halben Summe des Bauwerts und des kapitalisierten, durch sorgfältige Ermittlung festgestellten jährlichen Mietreinertrags, den das Bauwerk nebst den Bestandteilen des Erbbaurechts unter Berücksichtigung seiner Beschaffenheit bei ordnungsmäßiger Wirtschaft jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann. [3] Der angenommene Wert darf jedoch den kapitalisierten Mietreinertrag nicht übersteigen. (1) [1] Die Hypothek darf die Hälfte des Wertes des Erbbaurechts nicht übersteigen. [2] Dieser ist anzunehmen gleich der halben Summe des Bauwerts und des kapitalisierten, durch sorgfältige Ermittlung festgestellten jährlichen Mietreinertrags, den das Bauwerk nebst den Bestandteilen des Erbbaurechts unter Berücksichtigung seiner Beschaffenheit bei ordnungsmäßiger Wirtschaft jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann. [3] Der angenommene Wert darf jedoch den kapitalisierten Mietreinertrag nicht übersteigen.
(2) [1] Ein der Hypothek im Range vorgehender Erbbauzins ist zu kapitalisieren und von ihr in Abzug zu bringen. (2) Ein der Hypothek im Range vorgehender Erbbauzins ist zu kapitalisieren und von ihr in Abzug zu bringen.
[] Dies gilt nicht, wenn eine Vereinbarung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 getroffen worden ist.
[22. Januar 1919–1. Oktober 1994]
1§ 19.
(1) [1] Die Hypothek darf die Hälfte des Wertes des Erbbaurechts nicht übersteigen. [2] Dieser ist anzunehmen gleich der halben Summe des Bauwerts und des kapitalisierten, durch sorgfältige Ermittlung festgestellten jährlichen Mietreinertrags, den das Bauwerk nebst den Bestandteilen des Erbbaurechts unter Berücksichtigung seiner Beschaffenheit bei ordnungsmäßiger Wirtschaft jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann. [3] Der angenommene Wert darf jedoch den kapitalisierten Mietreinertrag nicht übersteigen.
(2) Ein der Hypothek im Range vorgehender Erbbauzins ist zu kapitalisieren und von ihr in Abzug zu bringen.
Anmerkungen:
1. 22. Januar 1919: § 35 der Verordnung vom 15. Januar 1919.

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