§ 8 ErbbauRG

Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz - ErbbauRG) vom 15. Januar 1919
[1. Januar 1999][22. Januar 1919]
§ 8 § 8
Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgen, sind insoweit unwirksam, als sie die Rechte des Grundstückseigentümers aus einer Vereinbarung gemäß § 5 vereiteln oder beeinträchtigen würden. Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Konkursverwalter erfolgen, sind insoweit unwirksam, als sie die Rechte des Grundstückseigentümers aus einer Vereinbarung gemäß § 5 vereiteln oder beeinträchtigen würden.
[22. Januar 1919–1. Januar 1999]
1§ 8. Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Konkursverwalter erfolgen, sind insoweit unwirksam, als sie die Rechte des Grundstückseigentümers aus einer Vereinbarung gemäß § 5 vereiteln oder beeinträchtigen würden.
Anmerkungen:
1. 22. Januar 1919: § 35 der Verordnung vom 15. Januar 1919.

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