§ 10 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Oktober 1972][1. Januar 1966]
§ 10 § 10
(1) Der Bundesfinanzhof besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. (1) Der Bundesfinanzhof besteht aus dem Präsidenten und aus den Senatspräsidenten und weiteren Bundesrichtern in erforderlicher Anzahl.
(2) [1] Beim Bundesfinanzhof werden Senate gebildet. [2] § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß. (2) [1] Beim Bundesfinanzhof werden Senate gebildet. [2] § 4 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß.
(3) Die Senate des Bundesfinanzhofs entscheiden in der Besetzung von fünf Richtern, bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Richtern. (3) Die Senate des Bundesfinanzhofs entscheiden in der Besetzung von fünf Richtern, bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Richtern.
(4) (weggefallen) (4) Im übrigen gelten §§ 5 bis 9 sinngemäß.
[1. Januar 1966–1. Oktober 1972]
1§ 10.
(1) Der Bundesfinanzhof besteht aus dem Präsidenten und aus den Senatspräsidenten und weiteren Bundesrichtern in erforderlicher Anzahl.
(2) [1] Beim Bundesfinanzhof werden Senate gebildet. [2] § 4 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß.
(3) Die Senate des Bundesfinanzhofs entscheiden in der Besetzung von fünf Richtern, bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Richtern.
(4) Im übrigen gelten §§ 5 bis 9 sinngemäß.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.

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