§ 104 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[19. Juli 2024]
1§ 104.
(1) [1] Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. [2] Das Urteil wird durch Verlesung der Formel verkündet; es ist den Beteiligten zuzustellen. 2[3] Der Vorsitzende kann den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen gestatten, an der Urteilsverkündung per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen.
3(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.
- 2. 19. Juli 2024: Artt. 12 Nr. 8, 19 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 15. Juli 2024.
- 3. 1. April 2005: Artt. 3 Nr. 16, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.