§ 11 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Januar 1966–1. Januar 1992]
1§ 11.
(1) Bei dem Bundesfinanzhof wird ein Großer Senat gebildet.
(2) [1] Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten und sechs Richtern; die Richter und ihre Vertreter werden durch das Präsidium für zwei Geschäftsjahre bestellt. [2] In den Fällen des Absatzes 3 kann jeder beteiligte Senat, in den Fällen des Absatzes 4 der erkennende Senat einen weiteren Richter zu den Sitzungen des Großen Senats entsenden; die entsandten Richter sind abstimmungsberechtigt. [3] Den Vorsitz im Großen Senat führt der Präsident, bei Verhinderung sein Vertreter. [4] Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Will in einer Rechtsfrage ein Senat des Bundesfinanzhofs von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen, so entscheidet der Große Senat.
(4) Der erkennende Senat kann in einer grundsätzlichen Rechtsfrage die Entscheidung des Großen Senats herbeiführen, wenn nach seiner Auffassung die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung es fordern.
(5) [1] Der Große Senat entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung über die Rechtsfrage. [2] Seine Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für den erkennenden Senat bindend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.

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