§ 110 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Januar 1996] | [1. Januar 1993] |
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§ 110 | § 110 |
(1) [1] Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, | (1) [1] Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, |
1. die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, | 1. die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, |
2. in den Fällen des § 48 Abs. 1 Nr. 1 die nicht klageberechtigten Gesellschafter oder Gemeinschafter und | 2. in den Fällen des § 48 Abs. 1 Nr. 3 die nicht klageberechtigten Gesellschafter oder Gemeinschafter und |
3. im Falle des § 60a die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben. [2] Die gegen eine Finanzbehörde ergangenen Urteile wirken auch gegenüber der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, der die beteiligte Finanzbehörde angehört. | 3. im Falle des § 60a die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben. [2] Die gegen eine Finanzbehörde ergangenen Urteile wirken auch gegenüber der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, der die beteiligte Finanzbehörde angehört. |
(2) Die Vorschriften der Abgabenordnung und anderer Steuergesetze über die Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten sowie über die Nachforderung von Steuern bleiben unberührt, soweit sich aus Absatz 1 Satz 1 nichts anderes ergibt. | (2) Die Vorschriften der Abgabenordnung und anderer Steuergesetze über die Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten sowie über die Nachforderung von Steuern bleiben unberührt, soweit sich aus Absatz 1 Satz 1 nichts anderes ergibt. |
[1. Januar 1993–1. Januar 1996]
1§ 110.
(1) 2[1] Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
- 1. die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,
- 2. in den Fällen des § 48 Abs. 1 Nr. 3 die nicht klageberechtigten Gesellschafter oder Gemeinschafter und
- 3. im Falle des § 60a die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.
- 2. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 25, 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
- 3. 1. Januar 1977: Artt. 54 Nr. 21 Buchst. a, 102 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976.
- 4. 1. Januar 1977: Artt. 54 Nr. 21 Buchst. b, 102 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976.