§ 112 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Januar 1966–25. Juni 1975/29. Juni 1975]
1§ 112.
(1) Soweit eine Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt der in § 229 der Reichsabgabenordnung bezeichneten Art oder eine Einspruchsentscheidung rechtskräftig abgewiesen worden ist, sind für den geschuldeten Abgabenbetrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung ausgesetzt wurde, Zinsen nach § 5 des Steuersäumnisgesetzes zu entrichten.
(2) [1] Zinsen werden erhoben vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zu dem Tag, an dem die Aussetzung der Vollziehung endet. [2] Ist die Vollziehung erst nach der Rechtshängigkeit ausgesetzt worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Aussetzung der Vollziehung.
(3) Absätze 1 und 2 sind bei der Rückforderung von Vergütungen sinngemäß anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.

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