§ 114 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Januar 2001]
1§ 114.
(1) [1] Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. [2] Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) [1] Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. [2] Dies ist das Gericht des ersten Rechtszuges. [3] In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden. 2[4] (weggefallen)
3(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten [die] §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung sinngemäß.
4(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
5(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle des § 69.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.
2. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 27 Buchst. a, 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
3. 1. Januar 2001: Artt. 5, 6 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000, Bekanntmachung vom 28. März 2001.
4. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 27 Buchst. b, 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
5. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 27 Buchst. c, 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.

Umfeld von § 114 FGO

§ 113 FGO

§ 114 FGO

§ 115 FGO