§ 116 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Januar 2018]
1§ 116.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) [1] Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. [2] Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. [3] Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. 2[4] Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.
(3) [1] Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. [2] Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. [3] In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. [4] Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) [1] Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. [2] Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. [3] Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(7) 3[1] Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattge[ge]ben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. [2] Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. [3] Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2001: Artt. 1 Nr. 13, 6 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000.
2. 1. Januar 2018: Artt. 22 Nr. 10, 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.
3. 1. Januar 2001: Artt. 5, 6 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000, Bekanntmachung vom 28. März 2001.

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