§ 119 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Januar 1966]
1§ 119. Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn
  • 1. das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
  • 2. bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
  • 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
  • 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
  • 5. das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
  • 6. die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.

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