§ 123 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
    [1. Januar 2001]
    1§ 123. 
        
            (1) [1] Klageänderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzulässig. [2] Das gilt nicht für Beiladungen nach § 60 Abs. 3 Satz 1.
        
        
            (2) [1] Ein im Revisionsverfahren nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Beigeladener kann Verfahrensmängel nur innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beiladungsbeschlusses rügen. [2] Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2001: Artt. 1 Nr. 15, 6 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000.