§ 125 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Januar 1993][1. Januar 1966]
§ 125 § 125
(1) [1] Die Revision kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden. [2] Nach Schluß der mündlichen Verhandlung, bei Verzicht auf die mündliche Verhandlung und nach Ergehen eines Gerichtsbescheides ist die Rücknahme nur mit Einwilligung des Revisionsbeklagten möglich. (1) [1] Die Revision kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden. [2] Nach Schluß der mündlichen Verhandlung, bei Verzicht auf die mündliche Verhandlung und nach Ergehen eines Vorbescheides ist die Rücknahme nur mit Einwilligung des Revisionsbeklagten möglich.
(2) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels. (2) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels.
[1. Januar 1966–1. Januar 1993]
1§ 125.
(1) [1] Die Revision kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden. [2] Nach Schluß der mündlichen Verhandlung, bei Verzicht auf die mündliche Verhandlung und nach Ergehen eines Vorbescheides ist die Rücknahme nur mit Einwilligung des Revisionsbeklagten möglich.
(2) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.

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