§ 128 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[19. Juli 2024]
1§ 128.
2(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
3(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.
- 2. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 32 Buchst. a, 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
- 3. 19. Juli 2024: Artt. 12 Nr. 9, 19 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 15. Juli 2024.
- 4. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 32 Buchst. b, 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
- 5. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 32 Buchst. c, 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.