§ 137 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[28. Dezember 2001][1. Januar 1966]
§ 137 § 137
[1] Einem Beteiligten können die Kosten ganz oder teilweise auch dann auferlegt werden, wenn er obgesiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen. [2] Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden. [3] Berücksichtigt das Gericht nach § 76 Abs. 3 Erklärungen und Beweismittel, die im Einspruchsverfahren nach § 364b der Abgabenordnung rechtmäßig zurückgewiesen wurden, sind dem Kläger insoweit die Kosten aufzuerlegen. [1] Einem Beteiligten können die Kosten ganz oder teilweise auch dann auferlegt werden, wenn er obgesiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen. [2] Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
[1. Januar 1966–28. Dezember 2001]
1§ 137. [1] Einem Beteiligten können die Kosten ganz oder teilweise auch dann auferlegt werden, wenn er obgesiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen. [2] Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.

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