§ 141 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Januar 1966–15. September 1975]
1§ 141. [1] Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn vor einer gerichtlichen Verfügung der Rechtsbehelf zurückgenommen oder der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt wird. [2] Soweit nicht Satz 1 anzuwenden ist, ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte, wenn der Rechtsbehelf zurückgenommen oder der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt wird, bevor ein Vorbescheid ergangen ist, mit der Erörterung der Streitsache in mündlicher Verhandlung begonnen worden oder eine den Rechtsstreit beendende Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergangen ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.

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