§ 142 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Januar 1966–1. Januar 1981]
1§ 142.
(1) [1] Auf die Bewilligung des Armenrechts sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden. [2] Ist das Armenrecht bewilligt, so kann ein Rechtsanwalt oder ein Steuerberater beigeordnet werden, wenn die Vertretung durch eine solche Person erforderlich erscheint.
(2) Die Bewilligung des Armenrechts ist unanfechtbar.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.