§ 159 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Januar 1966–1. Januar 1977]
1§ 159. [1] Für die mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzhof gilt für die Dauer von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abweichend von § 90 folgendes: [2] Der Bundesfinanzhof entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung, wenn ein Beteiligter es beantragt oder wenn der Vorsitzende des Senats oder der Senat es für angemessen hält. [3] Hat ein Beteiligter die mündliche Verhandlung beantragt, so kann der Bundesfinanzhof ohne mündliche Verhandlung einen Vorbescheid erlassen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.

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